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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Problemstoffe

Problemstoffe sind gefährliche (z.B. entzündbare) Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Auch gefährliche Abfälle aus Betrieben können als Problemstoffe gelten, wenn sie nach Art und Menge mit solchen aus privaten Haushalten vergleichbar sind.

Als Problemstoffe gelten die genannten gefährlichen Abfälle nur, solange sie sich in der Gewahrsame der Abfallerzeugerin/des Abfallerzeugers befinden. Nach der Übergabe des Problemstoffs an eine Abfallsammlerin/einen Abfallsammler bzw. an eine Abfallbehandlerin/einen Abfallbehandler gelten die Sonderbestimmungen für Problemstoffe nicht mehr, sondern die allgemeinen Regelungen für gefährliche Abfälle.

Im Hausmüll oder in der Toilette entsorgt, können sie der Umwelt und der Gesundheit des Menschen schaden. Sie werden deshalb auf eigenen Problemsammelstellen gesammelt und dort umweltgerecht behandelt. Zu Problemstoffen gehören beispielsweise:

  • Altmedikamente ohne Schachteln
  • Altmineralöle (z.B. Motoröl)
  • Batterien/Akkus
  • Energiesparlampen
  • Farben, Lacke, Kleber, Düngemittel, Verdünnungsmittel u.Ä.
  • Fieberthermometer (quecksilberhaltig)
  • Fotochemikalien
  • Gasflaschen, -kartuschen (mit Inhalt)
  • Injektionsspritzen
  • Ölfilter
  • Putz- und Reinigungsmittel, Spraydosen
  • Säuren und Laugen
  • Unbekannte, nicht identifizierbare Stoffe
  • Unkrautvernichter

Hinweis

Jedes Geschäft, das Gerätebatterien verkauft, muss alte Batterien, Knopfzellen und Akkus kostenlos zurücknehmen. Die Rücknahmepflicht besteht unabhängig von Geschäftsgröße und unabhängig von einem Kauf von Batterien. Alte Fahrzeug-/Starterbatterien werden getrennt von den Gerätebatterien gesammelt. Jeder, der derartige Batterien verkauft (z.B.Kfz-Werkstätte, Kfz-Ersatzteilhandel) muss diese unabhängig von einem Neukauf kostenlos zurücknehmen. Eine kostenlose Rückgabemöglichkeit für Gerätebatterien als auch Fahrzeug-Starterbatterien besteht bei den örtlichen Müllsammelzentren bzw. Mistplätzen.

Spritzen und Nadeln müssen in stichfesten, fest verschlossenen Behältern abgegeben werden.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie