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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zu Pendlerpauschale und Pendlereuro

Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag (→ BMF) abgegolten.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale.

Hinweis

Obwohl das Wort "Pauschale" im allgemeinen Sprachgebrauch in der weiblichen Form verwendet wird (die Pauschale oder die Pendlerpauschale), lautet der gesetzlich korrekte Begriff "das Pendlerpauschale".

Achtung

Bitte beachten Sie, dass in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro geänderte Werte zu berücksichtigen sind.

Informationen zu den geänderten Werten finden sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.

Der Anspruch auf ein Pendlerpauschale ist von folgenden Faktoren abhängig:

  • Möglichkeit/Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • Bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
  • Zeitliches Überwiegen im Lohnzahlungszeitraum

Bei der Ermittlung der Wegstrecke ist maßgeblich, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Erst dann kann die entsprechende Wegstrecke ermittelt werden.

Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die Tarifkilometer zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen maßgeblich. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, ist die schnellste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte heranzuziehen.

Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des Grenzsteuersatzes ab.

Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung in Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer pendelt von zu Hause zur Arbeit 27 km, somit beträgt der Pendlereuro 54 Euro.

Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber.

Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (d.h. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu.

Tipp

Einige Bundesländer bieten zusätzliche Förderungen oder Zuschüsse für Pendlerinnen/Pendler an. Informationen dazu finden sich auf der Seite "Pendlerbeihilfen/Förderungen der einzelnen Bundesländer".

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen