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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Teuerungs-Entlastungspaket Teil II

Der Einkommensteuertarif wird an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst, um so dem Effekt der "kalten Progression" zu begegnen.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 27. Oktober 2022
  • Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2023 bzw. ab der Veranlagung für das Jahr 2023

Ziele

  • Gewährleistung einer inflationsneutralen Einkommensbesteuerung durch Abschaffung der kalten Progression
  • Anpassung der Besteuerung in der Land- und Forstwirtschaft an die derzeitige Teuerung
  • Reduktion der Lohnnebenkosten
  • Ökologisierung des Individualverkehrs

Inhalt

  • Automatische Anpassung der wesentlichen Tarifelemente in der Einkommensbesteuerung um zwei Drittel der Inflationsrate
  • Entlastung von Bezieherinnen/Beziehern von Einkünften im Umfang des Volumens der noch nicht automatisch ausgeglichenen kalten Progression (verbleibendes Drittel)
  • Erhöhung diverser Besteuerungsgrenzen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft
  • Senkung des Dienstgeberbeitrages
  • Steuerbefreiung für Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen

Hauptgesichtspunkte

Nach dem bisher dem Einkommensteuergesetz 1988 zugrunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Bei Preissteigerungen entspricht ein nomineller Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs kommt es in diesen Fällen im zeitlichen Verlauf zum Effekt der so genannten "kalten Progression", weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst sind.

Mit der Änderung wird der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der "kalten Progression" begegnet. Dabei werden die anzupassenden Beträge definiert und die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben.

Zuschüsse der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen werden bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt. Dadurch wird sowohl die Anzahl der betriebenen Kraftfahrzeuge verringert als auch der Anteil der CO2-emissionsfreien Fahrzeuge an den insgesamt zurückgelegten Strecken erhöht und somit zur Ökologisierung des Steuerrechts beigetragen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 27. Oktober 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen