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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Parallelrechnung

Es werden einander zwei fiktive (für die Rechnung angenommene) Pensionsleistungen gegenübergestellt:

  • Alt-Pension
    Pension nach Altrecht (Rechtslage vor dem 1. Jänner 2005) über die gesamte Erwerbskarriere unter Berücksichtigung der Pensionssicherungsreform 2003 (Verlustdeckel) mit der Annahme, dass das Altrecht bis zum Pensionsbeginn weitergegolten hätte.
  • APG-Pension
    Ermittlung der Leistung nach dem APG (Rechtslage nach dem 1. Jänner 2005) über die gesamte Erwerbskarriere mit der Annahme, dass das Neurecht seit dem Versicherungsbeginn gegolten hätte.

Der Pensionsanspruch ergibt sich aus dem Verhältnis der in den verschiedenen Systemen (vor und nach dem 1. Jänner 2005) erworbenen Zeiten. Hat jemand beispielsweise 15 Jahre vor 2005 und 30 Jahre nach 2005 gearbeitet, erhält diese Person die Summe aus einem Drittel der sogenannten Alt-Pension und zwei Dritteln der sogenannten APG-Pension als Pensionsleistung.

Die Parallelrechnung (als Pensionsberechnung für alle Personen, die am 1. Jänner 2005 unter 50 Jahre alt waren und vor 2005 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben) wurde mit der Einführung des Pensionskontos mit 1. Jänner 2014 abgeschafft.

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz