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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Fischen in Salzburg – Berechtigung und Dokumente

Allgemeines

Grundsätzlich dürfen im Bundesland Salzburg nur Fischereiausübungsberechtigte fischen. Das sind Personen, die eine gültige Fischerkarte und die Erlaubnis des Bewirtschafters zum Fischen haben.

Minderjährigen unter 15 Jahren ist das Fischen ohne gültige Fischerkarte gestattet, wenn sie von einem volljährigen Fischereiausübungsberechtigten begleitet werden.

Fischer müssen bei der Ausübung des Fischfangs

  • entweder eine gültige Jahresfischerkarte und den Nachweis der privatrechtlichen Erlaubnis zum Fischen (außer er ist selbst der Bewirtschafter) oder

mit sich führen und auf Verlangen dem Bewirtschafter und den Organen der öffentlichen Aufsicht vorweisen.

In Salzburg gibt es drei Arten von Fischerkarten: die Jahresfischerkarte, die Gastfischerkarte und die Gastfischerkarte für Angelteiche.

Jahresfischerkarte und Fischerprüfung

Jahresfischerkarten des Landes Salzburg werden bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag vom Landesfischereiverband Salzburg ausgestellt. Sie gelten für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:

  • Alter: Ab 12 Jahren
  • Nachweis der fischereifachlichen Eignung
  • Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs nach dem bisherigen Verhalten des Antragstellers
  • Nachweis der Einzahlung der Fischereiumlage an den Landesfischereiverband

Bei erstmaliger Beantragung einer Jahresfischerkarte muss der Antragsteller den Nachweis der fischereifachlichen Eignung erbringen. Der Nachweis kann auf verschiedene Arten erbracht werden, z.B. durch Vorlage eines Zeugnisses über die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung. Solche Prüfungen werden regelmäßig vom Landesfischereiverband Salzburg abgehalten.

Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt unter anderem auch dann als erbracht, wenn der Antragsteller eine einschlägige Berufsausbildung abgeschlossen oder z.B. eine gleichwertige Eignungsprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat.

Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung. Gegenstände der Prüfung sind Wassertierkunde, Gewässerökologie, sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte, Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften. Sie kann ab dem 11. Geburtstag abgelegt werden.

Gastfischerkarte

Gastfischerkarten des Landes Salzburg gelten entweder für 24 Stunden, eine Woche oder zwei Wochen. Gastfischerkarten für Angelteiche können ausschließlich für 24 Stunden erworben werden. Beide Arten von Gastfischerkarten werden von dem Bewirtschafter oder von ermächtigten Ausgabestellen und nur an Personen ausgegeben, die bereits 12 Jahre alt sind.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 15 bis 20Salzburger Fischereigesetz 2002

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 20. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion