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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 

Das Maßnahmenrecht wird unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtssprechung des EGMR modernisiert.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. Dezember 2022
  • Geplantes Inkrafttreten:  zum Teil am 1. Jänner 2023, zum Teil am  1. März 2023 und zum Teil am 1. September 2023

Ziel

Menschenrechtskonforme und zugleich auch ressourcenbewusste Modernisierung des Maßnahmenrechts.

Inhalt

Änderungen und Anpassungen im Bereich des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Strafregistergesetzes (StRegG)

Hauptgesichtspunkte 

Strafgesetzbuch (StGB)

  • "Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum" statt "Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher";
  • "schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung" statt "geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades";
  • Engerführung der Kriterien für die Kausalität zwischen Störung und Anlasstat bzw. Störung und Prognosetat sowie Festschreibung des Kriteriums der "hohen Wahrscheinlichkeit" der Prognosetat im Sinne der Rechtsprechung des OGH;
  • Anhebung der Schwelle bei der Anlasstat;
  • Erweiterung des § 23 StGB um die Unterbringung gefährlicher terroristischer Straftäterinnen/Straftätern;
  • Entscheidung über Notwendigkeit der weiteren Anhaltung binnen Jahresfrist seit der letzten Entscheidung;
  • Ersetzung der bedingten Nachsicht der Maßnahme durch vorläufiges Absehen vom Vollzug; gerichtliche Aufsicht auch schon beim vorläufigen Absehen vom Vollzug; Möglichkeit zur "Krisenintervention" beim vorläufigen Absehen 

Strafprozessordnung (StPO)
Übersichtliche und zeitgemäße Regelung der Verfahrensregelungen zur Unterbringung einer Betroffenen/eines Betroffenen in einem forensisch-therapeutischen Zentrum mit folgenden Hauptgesichtspunkten:

  • Anpassung an die neue Terminologie des StGB;
  • Neuregelung der Voraussetzungen der vorläufigen Unterbringung, spezifisches gelinderes Mittel bei ausreichender Behandlung und Betreuung auch außerhalb einer vorläufigen Unterbringung sowie ausdrückliche Regelungen zu Ort und Vollzug der vorläufigen Unterbringung;
  • Festlegung der Zuständigkeit des großen Schöffengerichts zur Entscheidung über einen Antrag auf Unterbringung (sofern nicht das Geschworenengericht zuständig ist);
  • Ausdrückliche Regelungen zur Gleichwertigkeit von Anklageschrift und Antrag auf Unterbringung;
  • Umfassende und klare Regelung der Besonderheiten der Hauptverhandlung in Verfahren zur Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, darunter Klarstellung, dass eine Sachverständige/ein Sachveständiger der Psychiatrie bzw. der klinischen Psychologie während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung anwesend sein muss; Festschreibung des Grundsatzes, dass eine Unterbringung nur einmal angeordnet werden kann.
  • Festschreibung der verfahrensrechtlichen Regelungen für das vorläufige Absehen vom Vollzug der Unterbringung, darunter Festschreibung einer amtswegigen Prüfpflicht des Gerichts; gesetzliche Anordnung der Einbeziehung von Stellungnahmen der Sachverständigen/des Sachverständigen, der Bewährungshelferin/des Bewährungshelfers und der behandelten Einrichtung in die Entscheidung;  Aufnahme einer Verständigungspflicht gegenüber dem Opfer bei Berührung dessen Interessen durch die Festlegung von Bedingungen für das vorläufige Absehen.
  • Vornahme der notwendigen Anpassungen an die nunmehr gemeinsame Regelung der Unterbringung nach § 21 Abs. 1 und 2 StGB im 1. Abschnitt des 21. Hauptstücks;
  • zeitgemäße und den legistischen Richtlinien entsprechende Gliederung des 21. Hauptstücks.

Jugendgerichtsgesetz (JGG)

  • Schaffung von Sonderbestimmungen für Jugendliche und junge Erwachsene betreffend Verhängung und Vollzug von Maßnahmen nach § 21 StGB und § 23 StGB im JGG
  • Verbesserte Bekämpfung der Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut
  • Nachschärfung betreffend die Vernehmung junger erwachsener Beschuldigter

Strafvollzugsgesetz (StVG)
Vornahme der erforderlichen Anpassungen

Strafregistergesetz (StRegG)
Einführung von Regelungen zur effektiven Bekämpfung von terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wonach Verurteilungen wegen einer in § 52b Abs. 1 StGB genannten Strafsache sowie in deren Zusammenhang erteilte Anordnungen gerichtlicher Aufsicht oder Weisungen zum Zwecke der Beauskunftung gesondert gekennzeichnet werden. Der Umfang der vorgesehenen Beauskunftungen im Wege von Strafregisterauskünften und Strafregisterbescheinigungen wird um diese Daten ergänzt.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion