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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Campen in Salzburg

Im Bundesland Salzburg ist es nicht grundsätzlich verboten, außerhalb von Campingplätzen zu campieren. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einer Gemeinde kann es aber verbieten, wenn bestimmte Interessen erheblich verletzt werden (z.B. Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen, der Landwirtschaft oder des Landschafts- und Ortsbildes).

Darüber hinaus kann die Gemeindevertretung (bzw. in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) aus den genannten Gründen verordnen, an welchen Orten außerhalb von Campingplätzen Campieren zulässig oder unzulässig ist. So wurden von einigen Gemeinden Verordnungen erlassen, die z.B. im Ortsgebiet das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen in der Nacht zum Zweck des Übernachtens verbieten.

Wer gegen diese Bestimmungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

Darüber hinaus bestimmt das Salzburger Naturschutzgesetz, dass das alpine Ödland (land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes) geschützt ist. Jede Maßnahme, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken kann, bedarf einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Der Touristenverkehr im Weide- und Alpgebiet oberhalb der oberen Waldgrenze ist nur insoweit gestattet ist, als die Alp- und Weidewirtschaft dadurch nicht geschädigt wird.

Für detaillierte Informationen zu den in Salzburg bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Salzburger Landesregierungbzw. die jeweilige Gemeinde.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion