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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Wählen mit Wahlkarte - Nationalratswahl 2024

Neu

"Quasi-Vorwahltag mit Wahlkarte": Wenn Sie die Wahlkarte persönlich bei der Gemeinde bzw. dem Magistrat beantragen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme dort gleich per Briefwahl abzugeben.

Wer für die Nationalratswahl 2024 eine Wahlkarte beantragt, kann mit dieser auf folgende Arten wählen:

VOR dem Wahltag (Briefwahl)

  • Wahlkarte ausfüllen, zukleben und per Post an die zuständige Bezirkswahlbehörde schicken (gilt im Inland und im Ausland); davor sind folgende Schritte erforderlich:     
    • Amtlichen Stimmzettel und Wahlkuvert aus der Wahlkarte nehmen
    • Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert legen    
    • Wahlkuvert in die Wahlkarte zurücklegen
    • (Unbedingt!) auf der Wahlkarte unterschreiben ("eidesstattliche Erklärung")
    • Wahlkarte zukleben
    • Wahlkarte muss bis spätestens Sonntag, 29. September 2024 (Wahltag), um 17 Uhr bei der Bezirkswahlbehörde ankommen; die Adresse ist auf der Wahlkarte bereits aufgedruckt
  • Wahlkarte ausfüllen, zukleben und bei der Bezirkswahlbehörde abgeben; davor sind folgende Schritte erforderlich:
    • Ablauf bezüglich Wahlkarte wie oben
    • Abgabe bis zum 29. September 2024 (Wahltag), 17 Uhr; auch durch andere Person möglich
  • Wahlkarte ausfüllen, zukleben und bei einer Botschaft, einem Konsulat oder einer österreichischen Einheit abgeben (gilt nur im Ausland); davor sind folgende Schritte erforderlich:              
    • Ablauf bezüglich Wahlkarte wie oben
    • Innerhalb des EWR oder der Schweiz muss die ausgefüllte und zugeklebte Wahlkarte bis spätestens Montag, 23. September 2024 bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) oder einer österreichischen Einheit einlangen
    • Außerhalb des EWR oder der Schweiz muss die Wahlkarte bis spätestens Freitag, 20. September 2024 bei einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) oder einer österreichischen Einheit einlangen

Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher benötigten auf jeden Fall eine Wahlkarte, außer sie befinden sich am Wahltag in der österreichischen Gemeinde ihrer Eintragung in die Wählerevidenz und können das für sie zuständige Wahllokal besuchen. Die Wahlkarte muss bei der Gemeinde beantragt werden, in deren Wählerverzeichnis man eingetragen ist. Die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte kann auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. 

Die Kosten für das Porto trägt immer der Bund, unabhängig davon, ob die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgegeben wurde. 

Achtung

Wer eine Wahlkarte beantragt hat, benötigt diese, um seine Stimme abgeben zu können. Bei der Stimmabgabe in einem Wahllokal, auch im "eigenen" Wahllokal, muss die Wahlkarte daher unbedingt mitgenommen werden!

AM Wahltag (29. September 2024)

  • Ausgefüllte, bereits unterschriebene und zugeklebte Wahlkarte in jedem Wahllokal abgeben (während der Öffnungszeiten; Abgabe der Wahlkarte durch eine andere Person möglich.)
  • Ausgefüllte, bereits unterschriebene und zugeklebte Wahlkarte bei jeder Bezirkswahlbehörde abgeben (bis 17 Uhr; Abgabe auch durch eine andere Person möglich)
  • Persönliches Wählen mit offener und noch unbenützter Wahlkarte in der Regel in jedem Wahlloka (es kann sein, dass in einem Gebäude mit mehreren Wahllokalen nicht alle Wahllokale auch für Wahlkartenwählerinnen/Wahlkartenwähler bestimmt sind, zumindest aber ein Wahllokal muss es sein):
    • Unbenützte Wahlkarte mitbringen (eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben, Wahlkarte nicht zugeklebt!)
    • Wahlkarte an die Wahlleiterin/den Wahlleiter übergeben (die Wählerin/der Wähler erhält dann den Stimmzettel zur Stimmabgabe in der Wahlzelle im Wahllokal und das Wahlkuvert ausgehändigt)
  • Wählen vor einer "fliegenden Wahlkommission" (besondere Wahlbehörde) auf Antrag, z.B. eingeschränkte Mobilität, Aufenthalt in einem Krankenhaus)

Zusammen mit der Wahlkarte erhalten die Antragstellerinnen/die Antragsteller für die allfällige Vergabe von Vorzugsstimmen Aufstellungen mit näheren Informationen zu den Bewerberinnen/Bewerbern auf Bundeswahlvorschlägen und Landeswahlvorschlägen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)

Letzte Aktualisierung: 3. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres