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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Bestattung

Nach der Totenbeschau und der Eintragung ins Sterbebuch kann die Bestattung der Verstorbenen/des Verstorbenen erfolgen. Dazu muss ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden, welches die Todesbescheinigung vom Standesamt erhält.

Zur Durchführung der Bestattung muss eine Grabstelle vorhanden sein. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in den Kapiteln "Graberwerb" und "Grabverlängerung".

Grundsätzlich gilt in Österreich Bestattungspflicht. Die Durchführung der Bestattung ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer festgelegt. Die Fristen für die Durchführung der Bestattung sind je nach Bundesland unterschiedlich. Ausnahmen sind möglich, müssen aber gesondert genehmigt werden. Genauere Auskünfte dazu gibt Ihnen Ihr Bestattungsunternehmen.

Mögliche Formen der Bestattung sind die Erdbestattung (Grab bzw. Gruft) und die Feuerbestattung (Verbrennung und Urnenbestattung). Die Bestattung darf nur in einer genehmigten Bestattungsanlage (Friedhof oder Urnenhain) durchgeführt werden. Die Friedhöfe werden entweder von der Gemeinde oder einer anerkannten Kirche, Religionsgemeinschaft oder religiösen Bekenntnisgemeinschaft betrieben.

Grundsätzlich werden auf Gemeindefriedhöfen jene Personen bestattet, die in der Gemeinde gewohnt haben bzw. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen ist nach Einwilligung der Friedhofsverwaltung möglich. Auf Friedhöfen von Glaubensgemeinschaften werden im Normalfall deren Angehörige bestattet. Für die Bestattung Anders- oder Nichtgläubiger ist die Einwilligung der jeweiligen Friedhofsverwaltung notwendig.

Auf Wunsch beraten Bestattungsunternehmen Sie auch gerne über mögliche Sonderbestattungsformen, wie z.B. eine Seebestattung (d.h. Bestattung im Meer) im Ausland. Solche Sonderbestattungen sind nur möglich, wenn keine Bedenken der Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaftbzw.Magistrat) – wie etwa bei meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten – dagegen sprechen. 

Die Kosten hängen u.a. von der gewählten Bestattungsart, der Ausführung des Sarges bzw. der Urne sowie der Gestaltung der Trauerfeier ab und können daher sehr unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich darüber bei Ihrem Bestattungsunternehmen.

Können die Kosten für eine Beerdigung von den Angehörigen oder aus dem Vermögen der verstorbenen Person nicht gedeckt werden, findet eine "Armenbestattung" bzw. "Sozialbestattung" statt. Die Kosten werden dann grundsätzlich vom Land bzw. der Gemeinde übernommen. Details dazu sind in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer festgelegt.

Manche Bestattungsunternehmen bzw. Bestattungsvereine bieten die Möglichkeit an, zu Lebzeiten mit monatlichen Zahlungen für das eigene Begräbnis vorzusorgen. Sie sollten nach der Bestattung Ihrer Angehörigen/Ihres Angehörigen nochmals das Bestattungsunternehmen kontaktieren, damit eventuelle Zahlungsüberschüsse rückerstattet werden können.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion