Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Einfuhr und Ausfuhr von Schusswaffen (aus bzw. in Drittstaaten)

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B

Personen mit Wohnsitz in Österreich dürfen Schusswaffen der Kategorie B und Munition dafür aus einem Drittstaat (das sind alle Staaten außerhalb der EU) nach Österreich einführen, wenn sie Inhaberinnen/Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte sind.

Hat die Person keinen Wohnsitz in Österreich, muss sie bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft bzw. Konsulat) eine Bewilligung beantragen, die in Form einer Bescheinigung ausgestellt wird. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Monaten.

Einfuhr von Schusswaffen der Kategorien C

Für Schusswaffen der Kategorie C bestehen keine Beschränkungen bei der Einfuhr aus Drittstaaten.

Achtung

Die Schweiz und Liechtenstein werden nach dem Waffengesetz nicht wie Drittstaaten, sondern wie EU-Mitgliedstaaten behandelt.

Ausfuhr von Schusswaffen in Drittstaaten

Die Mitnahme (Ausfuhr) von Schusswaffen der Kategorien B und C aus Österreich in einen Drittstaat ist nach dem österreichischen Waffenrecht jedenfalls möglich. Das Waffenrecht des Staates, in den die Schusswaffe exportiert wird, sieht jedoch unter Umständen bestimmte Pflichten (z.B. die Vorlage weiterer Dokumente) vor. Bitte erkundigen Sie sich daher diesbezüglich im Vorhinein bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder der ausländischen Vertretungsbehörde in Österreich.

Handelt es sich bei den Schusswaffen um Verteidigungsgüter gemäß Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011) und/oder um Feuerwaffen gemäß Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012, so ist die Ausfuhr in Drittstaaten grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr von Verteidigungsgütern (wie etwa Pistolen oder Jagdbüchsen) in Länder, gegenüber denen ein Waffenembargo besteht, grundsätzlich verboten ist. In der interaktiven Landkarte "EUSanctions Map" werden entsprechende Informationen zu den betroffenen Ländern angezeigt.

Jägerinnen/Jägern und Sportschützinnen/Sportschützen wird empfohlen, sich bei der geplanten (auch vorübergehenden) Mitnahme von Waffen in Waffenembargoländer rechtzeitig vor der Ausreise über die aktuelle Rechtslage zu informieren.

Als "Verteidigungsgüter" werden in der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 (2. AußWV 2019) alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union definiert.

Weitere Informationen: Die Feuerwaffenverordnung (EU) Nr. 258/2012 legt Genehmigungspflichten für die Ausfuhr von im Anhang I dieser Verordnung genannten Feuerwaffen fest.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft