Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Rasenmähzeiten in Niederösterreich
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben E
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde | Verordnung/Empfehlung/ | Art der Tätigkeit | Zeiten |
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Ebenfurth | Verordnung | Inbetriebnahme von lärmerzeugenden Maschinen, wie z.B. Rasenmähern, Motorspritzpumpen und ähnlichen Geräten | verboten:
zusätzlich empfohlen: kein Rasenmähen mit Benzinrasenmähern an Samstagen ab 15 Uhr |
Ebenfurth- | Verordnung | u.a. Rasenmähen und Heckenschneiden | verboten:
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Ebreichsdorf | keine Vorgaben |
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Echsenbach | Verordnung | Rasenmähen | verboten:
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Eckartsau | Empfehlung | Rasenmähen | erlaubt:
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Edlitz | Verordnung | Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten, ausgenommen im Rahmen von landwirtschaftlichen Arbeiten | verboten:
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Eggenburg | Verordnung | Rasenmähen | erlaubt:
verboten:
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Eggendorf | Verordnung | Rasenmähen | verboten
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Emmersdorf | keine Vorgaben |
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Ennsdorf | keine Vorgaben |
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Enzenreith | Verordnung | Betrieb von mit Verbrennungsmotoren (Benzinrasenmäher) oder elektrisch betriebenen Rasenmähern, Motorsensen, Vertikutiergeräten, Motorsägen, Kreissägen und Häckslern | verboten:
erlaubt:
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Verwendung von Rasenmähern sowie jede Inbetriebnahme von Verbrennungsmotoren zum Antrieb von Motorsägen und Kreissägen, Inbetriebnahme von Geräten im Garten (auch wenn sie elektrisch betrieben sind) und Laufenlassen von Verbrennungsmotoren zur Reparatur im Bauland | verboten:
Sollte es an einem Samstag regnen, so ist die Verwendung von Rasenmähern am darauffolgenden Sonntag zwischen 9 und 12 Uhr erlaubt. | ||
Enzersfeld | Empfehlung | Lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten | zu unterlassen:
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Enzesfeld-Lindabrunn | Verordnung | Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege, lärmverursachende Bautätigkeit sowie der Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen gilt nicht für: Unerläßliche und unaufschiebbare land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Zudem kann der Bürgermeister im Einzelfall auf Antrag für lärmverursachende Bautätigkeiten eine Ausnahme vom Verbot erteilen, wenn die Tätigkeit im öffentlichen Interesse gelegen ist, oder ein erhebliches privates Interesse des Antragstellers gegeben ist und keine Gesundheitsgefährdung dritter hiervon zu erwarten ist. | verboten:
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Erlauf | keine Vorgaben |
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Ernstbrunn | Verordnung | Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen mit Verbrennungsmotoren und elektrischen Motoren wie etwa Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen in Wohngebieten | erlaubt:
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Ertl | keine Vorgaben |
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Euratsfeld | keine Vorgaben |
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion