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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Todesfall/Bestattung im Ausland

Todesfall im Ausland

Wenn österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Ausland versterben, entspricht es den internationalen Gepflogenheiten, dass die Behörden des jeweiligen Landes den Todesfall an die österreichische Vertretungsbehörde (Botschaft bzw. Konsulat) melden, welche die Verständigung der nächststehenden Angehörigen/des nächststehenden Angehörigen in die Wege leitet. Die Angehörigenverständigung erfolgt im Regelfall über die lokale Polizeistelle.

Die zuständige Vertretungsbehörde kann bei der Organisation einer Überführung des Leichnams nach Österreich oder einer lokalen Bestattung im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten behilflich sein. Die Verfügung über den Leichnam, Bestattungsart und -ort richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person. Liegt keine Willenserklärung vor und ist ihr Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nächsten Angehörigen das Recht der Verfügung zu. Das sind in der Regel Ehepartner, volljährige Kinder, die Eltern oder die Geschwister der/des Verstorbenen (in dieser Reihenfolge). Gibt es keine nahen Angehörigen, steht dieses Recht jener Person zu, die mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod in einer Hausgemeinschaft gelebt hat.

Die Überführung der verstorbenen Person muss von einem Bestattungsunternehmen vor Ort in Zusammenarbeit mit einem Bestattungsunternehmen in Österreich durchgeführt werden. Üblicherweise übernimmt der Reiseveranstalter oder das Versicherungsunternehmen die Koordination der Überführung und Deckung der Überführungskosten. Bei Bedarf können auch die Vertretungsbehörden koordinierend unterstützen.

Achtung

Eine Überführung ins Ausland kann unter Umständen mit erheblichen Kosten verbunden sein. Ihr Bestattungsunternehmen berät Sie dazu.

Eine Überführung des Leichnams oder der Urne aus dem Ausland ist nur dann möglich, wenn sichergestellt ist, dass alle damit verbundenen Kosten von den Angehörigen - eventuell durch eine entsprechende Versicherung - getragen werden. Eine Leichenüberführung aus dem Ausland ist mit sehr hohen Kosten verbunden und ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese Kosten gedeckt sind. Eine vor Reiseantritt abzuschließende Reiseversicherung beinhaltet meist auch die Deckung von Überführungskosten im Todesfall. Bitte informieren Sie sich bei den Versicherungsanbietern. Ist kein Versicherungsschutz gegeben, müssen die Angehörigen für die Überführungskosten aufkommen. Sie können diese Aufwendungen aber später unter Umständen im Verlassenschaftsverfahren geltend machen. Sollte sich niemand bereit erklären, die Kosten der Überführung zu übernehmen, oder keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können, wird die verstorbene Person normalerweise vor Ort beigesetzt (Armenbegräbnis oder normales Begräbnis).

In manchen Ländern ist eine Kremierung und eine anschließende Urnenüberführung nicht möglich. Darüber hinaus kann aus klimatischen oder gesundheitspolizeilichen Gründen eine Sargüberführung aus manchen Ländern nicht möglich sein.

Erforderlichenfalls kann die Vertretungsbehörde den Hinterbliebenen einen Vertrauensanwalt empfehlen, um vorläufige Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu treffen. Dies gilt insbesondere in jenen Staaten, die kein Nachlassverfahren von Amts wegen kennen. Die Inanspruchnahme von anwaltlichen Leistungen kann mit Kosten verbunden sein.

Weitere Schritte, etwa die Ausstellung der Sterbeurkunde oder gegebenenfalls die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Todesursache, werden von den dafür zuständigen Behörden des jeweiligen Staates veranlasst. Sie müssen auch nicht – wie bei einem Todesfall in Österreich – eine Anzeige des Todesfalls beim Standesamt machen, es muss lediglich die Bestattung in Österreich organisiert werden.

Bestattung im Ausland

Bei einem Todesfall in Österreich ist eine Bestattung grundsätzlich auch im Ausland möglich, beispielsweise wenn es der Wunsch der Verstorbenen/des Verstorbenen ist. Zunächst ist eine Anzeige des Todesfalls beim Standesamt erforderlich.

Die Überführung muss von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Zur Überführung der Verstorbenen/des Verstorbenen ins Ausland ist ein mehrsprachiger Leichenpass notwendig. Nähere Informationen zur "Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses" finden Sie auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 16. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten