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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Holz sammeln im Wald

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten.

Bäume bzw. Holz im Wald (z.B. Bruchholz, abgefallene Äste etc.) stehen im Eigentum der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers. Das Sammeln von Holz (auch Klaubholz) ist daher nur dann erlaubt, wenn diese/dieser vorher zugestimmt hat. Wer dies ohne Erlaubnis tut muss mit zivilrechtlichen Klagen der Eigentümerin/des Eigentümers (z.B. wegen Besitzstörung oder auf Schadenersatz) rechnen.

Achtung

Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist das Sammeln von Holz im Wald ohne Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers unabhängig davon verboten ob es sich dabei um ganze Bäume, abgeschnittenes Holz oder abgefallene Äste handelt.

Das Forstgesetz verbietetu.a.folgende Handlungen:

  • Aneignung von stehendem oder geerntetem Holz oder Harz
  • Aneignung von Erde, Rasen oder sonstigen Bodenbestandteilen in mehr als geringem Ausmaß
  • Beschädigung stehender Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegender Stämme, junger Bäume oder Strauchpflanzen oder Entfernung von ihrem Standort
    Ausnahme: Die Entfernung einzelner Zweige von ihrem Standort ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze ist nicht verboten.

Wer den Wald entgegen einem der genannten Verbote benützt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Für die genannten Übertretungen gilt ein Strafrahmen von bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche.

Darüber hinaus ist das Sammeln von Klaubholz, Waldfrüchten etc. unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich strafbar.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen und sie bei der Forstbehörde anzuzeigen. Darüber hinaus können sie illegal gesammeltes Holz beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behälter und Transportmittel durchsuchen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion