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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Erben von Waffen

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Schusswaffen der Kategorie B

Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen – Revolver/Pistolen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen), muss unverzüglich die Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verständigt werden. Dazu ist jene Person verpflichtet, in deren Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden (z.B. die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte etc.). Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bedeutet, dass damit keinesfalls bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zugewartet werden darf. Wurde die Waffenbehörde verständigt, kann sie die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen treffen.

Möchte die Erbin/der Erbe bzw.  die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die Schusswaffen behalten, muss sie/er die erforderliche Berechtigung zu deren Besitz erlangen. Der Nachweis an die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. In der Regel wird ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde erforderlich sein. Der Besitz einer Jagdkarte reicht nicht aus, um geerbte Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen. Es sollte rechtzeitig Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden.

Möchte die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die geerbten Schusswaffen nicht besitzen, dann kann sie/er diese binnen sechs Monaten auch einer Person, die eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass besitzt, oder einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler verkaufen oder überlassen. Der Verkauf bzw. die Überlassung muss der Waffenbehörde gemeldet werden.

Schusswaffen der Kategorie C

Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorien C (Büchsen und Flinten), müssen diese registriert werden. Die Registrierung muss innerhalb von sechs Monaten ab Eigentumserwerb (z.B. durch Einantwortung) bei einer Waffenhändlerin/einem Waffenhändler erfolgen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Registrierung von Waffen im Zentralen Waffenregister (ZWR)" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Waffen der Kategorie A

Wer Waffen der Kategorie A (verbotene Waffen, z.B. "Pumpguns", und Kriegsmaterial) einer Verstorbenen/eines Verstorbenen in seiner Obhut hat, muss unverzüglich die Waffenbehördeverständigen, um die erforderlichen weiteren Schritte im Einzelfall festzulegen.

Verzicht auf geerbte Waffen

Grundsätzlich kann auf geerbte Schusswaffen (jeder Kategorie) zugunsten der Republik Österreich verzichtet werden. Dafür muss die Waffe bei der Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgegeben werden.

Rechtsgrundlagen

Waffengesetz

Letzte Aktualisierung: 2. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres