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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Scheidung in der EU

Innerhalb der EU (außer Dänemark) regelt die Brüssel IIa-Verordnung die Zuständigkeit für Scheidungen. Die in einem EU -Mitgliedsstaat (außer Dänemark) ergangenen Entscheidungen über die Ehescheidung werden in Österreich grundsätzlich automatisch anerkannt.

Nach welchem Recht die zuständige Behörde über die Scheidung zu entscheiden hat, regelt die Rom III-Verordnung. Nach dieser ist in der Regel der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten entscheidend, nicht die Staatsangehörigkeit.

Gewöhnlicher Aufenthalt

Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt jener Ort,

  • an dem sich die Eheleute nicht nur vorübergehend aufhalten und
  • an dem der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht, liegt.

Rechtswahl

Diese Verordnung räumt Ehegatten allerdings die Möglichkeit der Rechtswahl ein, das anwendbare Recht selbst zu bestimmen. Von der Rom III-Verordnung nicht erfasst sind

  • Vermögensrecht und
  • Unterhaltspflichten.

Die Verordnung ist in den meisten EU-Staaten, auch in Österreich anwendbar.  

Wenn diese beiden EU-Verordnungen nicht zur Anwendung kommen, richtet sich die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bei einem Verfahren im Ausland in Österreich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR-Gesetz).

Internationales Privatrecht

Nach dem österreichischen IPR-Gesetz sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe nach dem Recht, das im Zeitpunkt der Ehescheidung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend ist, zu beurteilen. Wenn nach diesem Recht die Ehe nicht geschieden werden kann oder kein Anknüpfungspunkt zu einem anderen Staat gegeben ist, so ist im Zweifel das Personalstatut (in der Regel das Recht des Staates, dessen Staatsbürgerschaft jemand besitzt) der klagenden Ehepartnerin/des klagenden Ehepartners im Zeitpunkt der Ehescheidung entscheidend. Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).

Detaillierte Informationen zu Scheidung finden sich auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz