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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Erbvertrag

Der Erbvertrag bietet die für den Verstorbenen verbindlichste Möglichkeit zu regeln, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen zu geschehen hat.

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur im Einvernehmen der Parteien abgeändert werden kann. Der Erbvertrag nimmt somit eine Mittelstellung zwischen Vertrag und letztwilligem Geschäft ein.

Erbverträge können nur zwischenEhegatten abgeschlossen werden und müssen die Form eines Notariatsaktes haben. Für die Ehegatten besteht die Möglichkeit, dass entweder ein Ehepartner den anderen oder beide Ehepartner einander zum Erben einsetzen.

Achtung

Die Ehepartner können allerdings nicht einen Erbvertrag über das gesamte Vermögen abschließen, sondern nur über drei Viertel der Verlassenschaft.

Ein "reines Viertel" der Verlassenschaft muss neben dem Erbvertrag noch zur freien Verfügung des Verstorbenen bleiben. Dieses "reine Viertel" muss außerdem von Belastungen durch Schulden und Pflichtteile frei sein.

Über den Teil des Vermögens, über den der Erbvertrag keine Regelung getroffen hat, kann der Verstorbene letztwillig frei bestimmen (z.B. durch ein Testament). Trifft der Verstorbene keine Regelung kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

Hinweis

Der Verstorbene kann trotz Erbvertrag über sein Vermögen verfügen, solange er lebt. Der Vertragserbe erhält nur, was beim Tod des Verstorbenen vorhanden ist.

Der Erbvertrag kann nur im Einvernehmen mit dem Ehepartner aufgelöst werden. Er erlischt mit der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Der Ehepartner, der schuldlos geschieden wurde, kann jedoch trotzdem jenen Erbteil erhalten, der im Erbvertrag vorgesehen wurde, wenn es keine andere Vereinbarung getroffen wurde (z.B. Bedingung im Erbvertrag, dass dieser nur bei Bestand der Ehe gilt).

Rechtsgrundlagen

§ 1249Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer