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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zu Patientenrechten

Allgemeines

Die Rechte von Patientinnen/Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.

Die Rechte von Patientinnen/Patienten bestehen gegenüber Gesundheitseinrichtungen und Angehörigen von Gesundheitsberufen. Das sind etwa

  • Spitäler
  • Ambulanzen
  • Rehabilitationszentren
  • Rettungsdienste
  • Apotheken
  • Niedergelassene Ärztinnen/Ärzte
  • Pflegepersonen
  • Hebammen
  • Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten

Die Rechte von Patientinnen/Patienten betreffen vor allem folgende Bereiche:

Recht auf Behandlung und Pflege

  • Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
  • Versorgung mit Medikamenten
  • Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
  • Bestmögliche Schmerztherapie
  • Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung

Achtung der Patientenwürde

  • Wahrung der Intim- und Privatsphäre
  • Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
  • Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patientinnen/Patienten
  • Schutz gesundheitsbezogener Daten
  • Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
  • Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
  • Sterben in Würde

Selbstbestimmung

Patientinnen/Patienten müssen über

  • mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein),
  • den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
  • eine therapieunterstützende Lebensführung

aufgeklärt werden.

Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar

  • durch die Patientin/den Patienten selbst oder,
  • wenn diese/dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung,

außer die Patientin/der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.

Recht auf Information und Dokumentation

  • Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
  • Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
  • Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
  • Festhalten von Willensäußerungen der Patientin/des Patienten

Besondere Bestimmungen für Kinder

Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.

Tipp

Die Broschüre "Kompetent als Patientin und Patient" (→ ÖGK) der Österreichischen Gesundheitskasse soll informierte und selbstbestimmte Entscheidungen unterstützen und bietet unter anderem Informationen zur Bewertung von Gesundheitsinformationen sowie Tipps zur Verständigung mit Ärztinnen/Ärzten.

Willensäußerungen von Patientinnen/Patienten

Patientinnen/Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.

Dazu gehören die

Durchsetzen von Patientenrechten

Für die Anliegen von Patientinnen/Patienten gibt es in jedem Bundesland eine Patientenanwaltschaft. Die Patientenanwältinnen/Patientenanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Patientenanwaltschaften sind Ombudseinrichtungen und in allen Bundesländern für die Sicherung der Rechte von Patientinnen/Patienten gegenüber Spitälern zuständig. In den meisten Bundesländern sichern sie auch die Rechte von Patientinnen/Patienten von niedergelassenen Ärztinnen/Ärzten bzw. Bewohnerinnen/Bewohnern von Pflegeheimen.

In manchen Krankenhäusern sind zudem Ombuds- und Beschwerdestellen für Patientinnen/Patienten eingerichtet. Auch einige Krankenkassen befassen sich mit Beschwerden von Patientinnen/Patienten.

Wenn jemand in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Spital einen Schaden erlitten hat, ist es unter Umständen möglich, eine Entschädigung aus dem Patientenentschädigungsfonds zu erhalten. In diesem Fall führt die Patientenanwaltschaft das Verfahren. Das Verfahren ist kostenlos.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 30. Juni 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz