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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Als Arbeitsunfall gilt bei der versicherten Erwerbstätigkeit ein Unfall, der sich beispielsweise unter den folgenden Umständen ereignet:

  • im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung
  • bei der Arbeit im Homeoffice
  • Auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit, auf dem direkten Weg von der Arbeit zum Mittagessen oder auf dem Heimweg, wobei auch Fahrgemeinschaften geschützt sind
  • Bei Schulungsmaßnahmen, die zum Erwerb konkreter beruflicher Kenntnisse dienen, wobei auch ein Unfall bei der An- und Abfahrt zur bzw. von der Ausbildungsstätte als Arbeitsunfall betrachtet wird
  • Auf dem direkten Weg zu einer Ärztin/einem Arzt und zurück, wenn dadurch der direkte Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit oder der Heimweg unterbrochen wird (der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber muss der Arztbesuch im Vorhinein gemeldet werden)
  • Auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht zukommt.
  • Bei der Inanspruchnahme von Interessensvertretungen oder Berufsvereinigungen (z.B. Arbeiterkammer, Gewerkschaftsbund, Innung etc.)

Kindergarten, Schule und Universität

Für Kindergartenkinder, Schülerinnen/Schüler und Studierende gilt ein Unfall dann als Arbeitsunfall, wenn er sich unter anderem

  • im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- oder Universitätsausbildung bzw. im verpflichtenden Kindergartenjahr,
  • bei der Teilnahme an einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung,
  • auf dem direkten Weg von der Wohnung oder ständigen Unterkunft zum Kindergarten bzw. Schulbesuch oder auf dem Heimweg
  • bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit oder
  • bei bestimmten Berufs(bildungs)orientierungen ereignet.

Land- und Forstwirtschaft

In einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb können Unfälle auch als Arbeitsunfälle anerkannt werden, die sich nicht unmittelbar bei der versicherten Beschäftigung ereignen. Abhängig vom geschützten Personenkreis sind dabei unter anderem folgende Tätigkeiten vom Unfallversicherungsschutz erfasst:

  • Arbeiten im Haushalt der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers bzw. der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers, wenn der Haushalt dem Betrieb wesentlich dient
  • Arbeiten im Zusammenhang mit der Beherbergung von Gästen
  • Nebengewerbliche Tätigkeiten für den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten ab Hof
  • Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen
  • Arbeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe für einen anderen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb

Hierbei sind sowohl die Bestimmungen des ASVG als auch des BSVG zu beachten.

Außerhalb der beruflichen Tätigkeit

Bestimmte Unfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt und können in manchen Fällen auch Personen betreffen, die nicht unfallversichert sind. Als Arbeitsunfall außerhalb der beruflichen Tätigkeit gilt ein Unfall, der sich unter anderem in einer der folgenden Situationen ereignet:

  • Bei Tätigkeiten, mit denen Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungs- bzw. Arbeitsmarktförderungsgesetz in Anspruch genommen werden (z.B. auf dem Weg zu einem vermittelten Vorstellungsgespräch)
  • Bei einer Hilfeleistung im Unglücksfall oder beim Blutspenden
  • Bei der Ausbildung, bei Übungen und im Einsatz als Mitglied bei einer der folgenden Hilfsorganisationen:
    • Freiwillige Feuerwehren
    • Freiwillige Wasserwehren
    • Freiwillige Rettungsgesellschaften
    • Österreichisches Rotes Kreuz
    • Österreichischer Bergrettungsdienst
    • Österreichische Wasserrettung
    • Österreichische Rettungshunde-Brigade
    • Lawinenwarnkommissionen
    • Rettungsflugwacht
    • Strahlenspür- und Messtrupps

Weiterführende Links

Arbeitsunfall (→ AK) 

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz