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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Vorführung und Beugehaft

Wenn ein Beschuldigterbzw. ein Zeuge einer zugestellten Vorladung nicht Folge leistet, kann er zwangsweise vorgeführt werden. In dringenden Fällen kann schon nach dem ersten nicht gerechtfertigten Ausbleiben ein Vorführungsbefehl erlassen werden.

Der Beschuldigtebzw. der Zeuge wird dann von den Sicherheitsbehörden festgenommen und dem Richter vorgeführt, um seine Aussage zu machen. Die Kosten der Vorführung muss der Vorgeführte tragen.

Der Zeuge kann auch durch Androhung einer Geldstrafe zum Erscheinen bei Gericht bewegt werden (milderes Mittel). Wenn der Geladene ohne gültige Entschuldigungsgründe dem Gericht fernbleibt, kann der Richter eine Geldstrafe verhängen oder die Vorführung anordnen.

Zeugen können – sofern sie vor Gericht zwar erscheinen, aber ungerechtfertigterweise nicht aussagen – durch Beugestrafen zur Aussage bewegt werden. Diese Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zur Beugehaft, die in besonders wichtigen oder schwerwiegenden Fällen bis maximal sechs Wochen betragen kann.

Der Vollzug der Beugestrafe richtet sich nach dem Strafvollzugsgesetz und findet in einem gerichtlichen Gefangenenhaus statt.

Auch die Herausgabe von Beweisstücken (z.B. Gegenständen) kann durch Beugestrafen erreicht werden. In diesem Fall beträgt die maximale Haftdauer ebenfalls sechs Wochen.

Hinweis

Die Anordnung einer Beugestrafe kann auch im Verwaltungsverfahren und im Zivilprozess ergehen.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 21. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion