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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Abhängigkeitserkrankung – Klassifizierung nach der Internationalen Klassifizierung der Krankheiten

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) betont, dass eine Abhängigkeitserkrankung eine Krankheit ist, die jeden Menschen treffen kann. In der internationalen Einstufung von Krankheiten (International Classification of Diseases) legt die WHO sechs Kriterien für die Diagnose "Abhängigkeitserkrankung" fest. Für das Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung müssen mindestens drei der sechs Kriterien im Lauf eines Jahres gleichzeitig erfüllt sein.

Charakteristisch für das Abhängigkeitssyndrom sind der starke Wunsch nach der Einnahme einer psychoaktiven Substanz und – trotz schädlicher Folgen – große Schwierigkeiten den Konsum zu kontrollieren oder gar zu beenden.

Es entsteht eine Gewöhnung an diese Substanz (Toleranzbildung). Die Dosis muss laufend erhöht werden, um dasselbe gewünschte Wohlbefinden zu erreichen; bei Nichtkonsum kann es zu Entzugserscheinungen kommen.

Die/der Betroffene ordnet das gesamte Leben dem Gebrauch der psychoaktiven Substanz unter, d.h. die Beschaffung und der Konsum dieses Stoffes sind vorrangig. Für die sogenannte substanzungebundene Abhängigkeit (auch Verhaltenssucht genannt, wie z.B. Spielsucht, Internetsucht, Kaufsucht) werden diese Kriterien analog herangezogen.

Hinweis

Für manche substanzungebundenen Abhängigkeiten gibt es eigene ICD-Kategorien (z.B. "F 63.0: Pathologisches Spielen"), die anderen werden unter "F 63.9: Abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle, nicht näher bezeichnet" zusammengefasst.

Weiterführende Links

Weltgesundheitsorganisation (→ WHO)

Letzte Aktualisierung: 30. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz