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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Campen im Burgenland

Im Burgenland ist es in der freien Landschaft verboten, außerhalb von behördlich bewilligten Camping- oder Mobilheimplätzen zu campen oder Wohnwagen bzw. Wohnmobile abzustellen.

Als freie Landschaft gilt die Landschaft

  • außerhalb des Ortsgebietes bzw. der Ortschaft und des Ortsrandes,
  • außerhalb eines gewerblichen Betriebsgeländes und
  • außerhalb von Vor- und Hausgärten, die im Zusammenhang mit verstreut liegenden Wohnbauten im Bauland stehen.

Das genannte Verbot gilt nicht für

  • das kurzzeitige Abstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen auf Flächen, die dem ruhenden Verkehr dienen sowie für
  • Baustelleneinrichtungen und
  • Zeltlager z.B. von Jugendorganisationen.

Achtung

Soll ein Zeltlager einer Jugendorganisation oder ein Zeltlager im Rahmen der öffentlichen Jugendbetreuung für mehr als zehn Personen oder für länger als drei Tage errichtet werden, muss dieses bei der Gemeinde angemeldet werden. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor der Errichtung des Lagers durchgeführt werden. Die Errichtung eines unvorhergesehenen Zeltlagers für eine Nächtigung muss hingegen nicht gemeldet werden.

Wer gegen dieses Verbot verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

Für detaillierte Informationen zu den im Burgenland bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Burgenländischen Landesregierung.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 5. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion