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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Bissverletzungen

Bei Verletzung eines Menschen durch einen Hundebiss hat bei wutkranken bzw. wutverdächtigen Tieren (Tollwut) eine Anzeige an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) zu erfolgen. Wutverdächtig ist ein Tier, wenn Tollwut nicht ausgeschlossen werden kann.

Sollte aus dem Biss eine schwere Körperverletzung resultieren, ist die Ärztin/der Arzt jedenfalls verpflichtet, eine Anzeige bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft zu prüfen.

Wutverdächtige Hunde, die die Verletzungen verursacht haben, müssen nicht eingeschläfert werden, sofern sie zehn Tage lang sicher verwahrt sind und innerhalb dieser Zeit zweimal von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf Tollwut untersucht wurden. Die erste Untersuchung hat bei einer Tierärztin/einem Tierarzt unmittelbar nach der Verletzung zu erfolgen, die zweite Untersuchung am zehnten Tag nach der Verletzung.

Die Tierärztin/der Tierarzt muss das Ergebnis beider Untersuchungen auf einem Formblatt eintragen und dieses der Polizei und den Gesundheitsbehörden übermitteln.

Hinweis

Falls sich die Tierhalterin/der Tierhalter weigern sollte, diese Untersuchungen durchführen zu lassen, können Sie sich als Betroffene/Betroffener an die nächste Veterinärbehörde oder an die Polizei wenden.

Die Tötung oder der Verkauf des Tieres während der zehntägigen Beobachtungsdauer ist verboten. Wenn Tiere während dieser Beobachtungszeit verenden oder aus anderen Gründen getötet werden müssen, ist dies der nächsten Veterinärbehörde zu melden.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz