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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Einkommens- und Vermögensverwaltung

Eine Vertretungsperson, die mit der Einkommens- und Vermögensverwaltung der vertretenen Person betraut ist, muss sich einen Überblick über das Einkommen, das Vermögen und die finanziellen Ansprüche der vertretenen Person verschaffen. Eine Erwachsenenvertreterin/ein Erwachsenenvertreter muss dem Gericht auch darüber berichten.

Banken, Pensionsstellen, Behörden, Versicherungen etc. müssen schriftlich darüber informiert werden, wenn es eine Erwachsenenvertretung gibt. Diesen Informationsschreiben muss eine Kopie des Vertretungsnachweises beigelegt werden. Bei Banken ist außerdem die Vorlage eines Lichtbildausweises der Vertretungsperson notwendig.

Die vertretene Person muss Zugriff auf Geld für die Geschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung der angemessenen Lebensbedürfnisse haben. In der Regel gibt es die Möglichkeit, dass die vertretene Person eine eigene Kontokarte mit Zahlungs- und Behebungslimit erhält oder dass ein Subkonto eingerichtet wird.

Eine Zahlung, die 10.000 Euro übersteigt, kann die Vertretungsperson nur mit Ermächtigung des Gerichts entgegennehmen.

Vertretungshandlungen, die zum "außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb" zählen, müssen gerichtlich genehmigt werden um rechtswirksam zu sein. Dabei handelt es sich beispielsweise um das Erheben einer Klage, die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung oder den Ankauf bzw. Verkauf einer Liegenschaft.

Ausnahme: Wenn eine Angelegenheit des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebs vom Wirkungsbereich der vertretenen Person umfasst ist, so ist dafür keine gerichtliche Genehmigung notwendig.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz