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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Erste Schritte nach der stillen Geburt

Liegt eine Fehlgeburt vor, wird ein Kind tot geboren oder stirbt das Kind unmittelbar nach der Geburt, ist es wichtig, mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bzw. der Hebamme zu reden, sich beraten zu lassen und sich genügend Zeit zu geben, um das Geschehene fassen zu können. 

Die Eltern können sich so viel Zeit nehmen, wie sie brauchen, um sich von dem Kind zu verabschieden. Auch die Angehörigen haben die Möglichkeit, das Kind kennenzulernen und sich zu verabschieden.

Es besteht die Möglichkeit, das Kind segnen oder nottaufen zu lassen. Nähere Informationen zu diesen Möglichkeiten finden Sie bei der Krankenhausseelsorge.

Wird ein Kind tot geboren oder stirbt es unmittelbar nach der Geburt, muss dies bei der Personenstandsbehörde angezeigt werden.

Um die Trauerarbeit besser bewältigen zu können, kann für die Nachbetreuung eine Hebammenhilfe für zu Hause in Anspruch genommen werden. Eine Hebammenhilfe ist eine Leistung der Krankenkassen. Die Kosten für Leistungen, die außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkasse liegen, sind jedoch zur Gänze selbst zu tragen.

Um der Trauer Ausdruck zu verleihen, können auch spezielle Trauerseminare besucht werden.

Informationen zum Thema "Beruf und Finanzielles zur stillen Geburt/zu Sternenkinder" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Bestattungsmöglichkeiten können je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein. In allen Bundesländern besteht eine Bestattungspflicht für Totgeburten. In einigen Bundesländern besteht auch für Fehlgeburten eine solche Bestattungspflicht.

Stirbt ein Kind unmittelbar nach der Geburt, kommt es zu einem Verlassenschaftsverfahren. In diesem Fall erhalten Sie ein Schreiben von einer Notarin/einem Notar.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 18. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion