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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Grundrechte in Bezug auf Religionsausübung

Die Religionsfreiheit ist in Österreich gesetzlich geschützt. Generell wird zwischen Individualrechten, die sich auf natürliche Personen beziehen, und Korporationsrechten, die Kirchen und Religionsgesellschaften schützen, unterschieden.

Im Bereich der Individualrechte umfasst der Begriff der Religionsfreiheit Glaubensfreiheit, Religionsübungsfreiheit, Bekenntnisfreiheit sowie Gewissensfreiheit.  Jeder Mensch ab 14 Jahren hat die freie Wahl des Religionsbekenntnisses nach seiner eigenen Überzeugung und muss, wenn notwendig, in dieser Wahl von den Behörden geschützt werden. Er darf seine Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft frei wählen, diese wechseln oder auch gar keiner angehören.  

In Österreich hat jeder Mensch das Recht, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

Darüber hinaus genießen alle Staatsbürgerinnen/alle Staatsbürger dieselben bürgerlichen und politischen Rechte unabhängig von ihrem Religionsbekenntnis.

Jede in Österreich bestehende Kirche und Religionsgesellschaft genießt einen besonderen Schutz: Die Herabwürdigung religiöser Lehren sowie die Störung einer Religionsausübung gelten als Straftatbestände und kirchliche Räumlichkeiten, die dem Gottesdienst gewidmet sind sowie sakrale Gegenstände genießen erhöhten strafrechtlichen Schutz. Die Religionsfreiheit, die Kirchen und Religionsgesellschaften genießen (Korporationsrechte), lässt sich mit folgenden Grundsätzen zusammenfassen:

  • Prinzip der religiösen Neutralität: Die österreichische Rechtsordnung ist religiös neutral und identifiziert sich mit keiner bestimmten Kirche oder Religionsgesellschaft.
  • Prinzip der Säkularität: Der österreichische Staat hat ausschließlich weltlich-irdische Aufgaben und Ziele.
  • Prinzip der Parität: Für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gilt der allgemeine Gleichheitssatz und somit ein Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot.
  • Ausschließlichkeitsrecht als Prinzip des österreichischen Staatskirchenrechts: Jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft wird das ausschließliche Recht auf ihren Namen und auf ihre Religionslehre sowie die ausschließliche Betreuung der eigenen Mitglieder garantiert.

In Österreich stehen einander Staat und Kirche gleichrangig gegenüber und erkennen ihre jeweilige Eigenständigkeit und Autonomie an.

Ausführliche Informationen zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion