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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Obsorge durch minderjährige Mütter

Die Obsorgeberechtigte/der Obsorgeberechtigte hat das Recht und die Pflicht gegenüber minderjährigen Kindern, diese zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten.

Die Obsorge besteht aus:

  • Pflege und Erziehung
  • Vermögensverwaltung
  • Gesetzliche Vertretung

Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist (d.h. noch nicht 18 Jahre alt ist), hat sie/er jedoch nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.

Daher ist der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger (früher: Jugendamt genannt) kraft Gesetzes mit einem Großteil der Obsorge für das Kind der minderjährigen Mutter betraut. Die Obsorge für Kinder von minderjährigen Müttern ist somit zwischen der Mutter und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geteilt. Gibt es jedoch eine geeignete volljährige Person im Umfeld der minderjährigen Mutter, die bereit ist, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung für das Kind zu übernehmen, kann ein entsprechender Antrag beim Pflegschaftsgericht gestellt werden.

Für die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung ist, wenn keine andere volljährige Person aus dem Umfeld der Mutter damit betraut wird, der Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig. Die gesetzliche Vertretung kommt dann dem Kinder- und Jugendhilfeträger nach außen (Außenverhältnis) in allen Bereichen, somit auch im Bereich der Pflege und Erziehung, zu. Der minderjährigen Mutter steht lediglich im sogenannten Innenverhältnis die Pflege und Erziehung zu. Gesetzlich vertreten kann sie das Kind auch in diesem Bereich nicht.

Pflege und Erziehung im Innenverhältnis bedeutet, dass die Mutter das Kind versorgt, pflegt, wäscht, wickelt und dafür sorgt, dass das Kind beaufsichtigt und keiner Gefährdung ausgesetzt ist. Wenn das Kind krank ist, bringt sie das Kind zur Ärztin/zum Arzt.

Außenverhältnis bedeutet die Vertretung des Kindes nach außen, z.B. gegenüber Behörden oder Vertragspartnerinnen/Vertragspartnern. Wenn z.B. eine Operation oder eine invasive (Eingriff in den Körper) Untersuchung oder Behandlung notwendig ist, braucht die Ärztin/der Arzt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Kindes – also in diesem Fall des Kinder- und Jugendhilfeträgers.

Der Kinder- und Jugendhilfeträger muss Personen, die ein Kind pflegen und erziehen oder gesetzlich vertreten, über seine Vertretungstätigkeit betreffend dieses Kind informieren, außer wenn dadurch das Wohl des Kindes gefährdet wird.

In der Regel erfährt der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger durch das Geburtsspital von der Geburt des Kindes einer minderjährigen Mutter. Daraufhin setzt sich der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Mutter und deren Familie in Verbindung, um das Thema Obsorge zu besprechen.

Rechtsgrundlagen

§§ 158, 207, 209Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz