Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Betrug

Beim Betrug täuscht die Täterin/der Täter das Opfer bewusst über Tatsachen. Diese Täuschung muss einen Irrtum der Getäuschten/des Getäuschten zur Folge haben, der diese/diesen wiederum zu einer Vermögensverfügung (Handlung, Duldung oder Unterlassung; z.B. das Opfer gibt Sachen heraus; das Opfer erbringt Leistungen) veranlasst. Diese Vermögensverfügung der Getäuschten/des Getäuschten bewirkt, dass die Getäuschte/der Getäuschte oder eine dritte Person einen Vermögensschaden erleidet und führt gleichzeitig zu einer unrechtmäßigen Bereicherung der Täterin/des Täters oder einer anderen Person.

Der Vorsatz der Täterin/des Täters muss sich auf alle oben beschriebenen Merkmale (Tatbildmerkmale) beziehen. Darüber hinaus muss die Täterin/der Täter den Vorsatz haben, sich oder eine andere Person durch das Verhalten der Getäuschten/des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.

Der Betrug ist vollendet, wenn ein Vermögensschaden bei der getäuschten Person oder einer dritten Person eingetreten ist.

Strafrahmen

Für das Delikt "Betrug" ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.

Wenn der Schaden 5.000 Euro z.B. 300.000 Euro übersteigt, kommen strengere Strafsätze zur Anwendung (schwerer Betrug). In diesem Fall muss die Schadenshöhe vom Vorsatz der Täterin/des Täters umfasst sein.

Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ist vorgesehen, wenn:

  • durch die Tat ein Schaden von über 5.000 Euroherbeigeführt wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Schaden 5.001 Euro beträgt.
  • ein Betrug mit mehr als geringem Schaden begangen wird, indem die Person über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention zu Zwecken des Dopings im Sport täuscht.

Bei einem 300.000 Euro übersteigenden Schaden, dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Schaden 300.001 Euro beträgt, ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorgesehen.

Rechtsgrundlage

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion