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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Antrag auf Visum

Allgemeine Informationen

Passpflichtige Drittstaatsangehörige unterliegen bei der Einreise nach Österreich und während des Aufenthaltes grundsätzlich der Visumpflicht. Ausnahmen werden im Rahmen der EU festgelegt bzw. durch Bundesgesetz oder zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt. Welche Staatsangehörigkeit zur visumfreien Einreise berechtigt, kann der → Liste der Visumspflichten auf den Seiten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) entnommen werden.

Detaillierte Informationen zu den Visumkategorien finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Voraussetzungen

Allgemeine Grundsätze und Erfordernisse der Visumerteilung:

  • Visum-Antragsformular
  • Ein für Österreich gültiges Reisedokument, dessen Gültigkeitsdauer die des Visums um mindestens drei Monate übersteigen sollte und das mindestens zwei leere Seiten aufweisen muss und innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden ist
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm) nach bestimmten Passbildkriterien
  • Vorlage einer für die geplante Aufenthaltsdauer abgeschlossener alle Risiken abdeckender Reisekrankenversicherung (Deckungssumme 30 000 Euro, gültig für den ganzen Schengenraum)
  • Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts und die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat
  • Sonstige von der jeweiligen Behörde geforderten Nachweise (Hotelreservierungen, Einladungsschreiben, Buchungsbelege, Rückflugticket, Nachweis einer aufrechten Beschäftigung, usw.) – da diese den örtlichen Standards angepasst und mit den anderen Schengenvertretungen koordiniert sind, können die Nachweise lokal differieren
  • Nichtvorliegen von sonstigen Versagungsgründen (Aufenthaltsverbot, Ausschreibung eines Schengenstaates, usw.)

Es können je nach Sachlage zusätzliche Unterlagen eingefordert werden. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA).

Zuständige Stelle

Alle Arten von Visa werden grundsätzlich von Vertretungsbehörden (→ BMEIA) im Ausland oder in strengen Ausnahmefällen von einigen Grenzkontrollstellen bzw. in zulässigen Verlängerungsfällen von den Landespolizeidirektionen erteilt. 

Zur Erteilung eines Schengenvisums ist die Vertretungsbehörde (→BMEIA) jenes Landes zuständig, in welchem sich das Hauptreiseziel der Visumwerberin/des Visumwerbers befindet. Sollte der Aufenthalt in mehreren Ländern gleich gewichtet sein (etwa bei einer Rundreise) ist die Vertretungsbehörde des Landes zuständig, in dessen Hoheitsgebiet im Hinblick auf Dauer und Zweck des Aufenthalts das Hauptreiseziel liegt. Falls kein Hauptreiseziel bestimmt werden kann, ist der Mitgliedstaat der ersten Einreise in Schengengebiet zuständig.

Die territoriale Zuständigkeit hinsichtlich der Beantragung von Visa der Kategorien A und C richtet sich nach dem rechtmäßigen Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers im Konsularbezirk der Vertretungsbehörde. Über Anträge von rechtmäßig Aufhältigen, aber dort nicht wohnhaften Drittstaatsangehörigen kann die Vertretungsbehörde eine außerordentliche Zuständigkeit wahrnehmen, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller begründet, dass sie ihren/er seinen Antrag bei jenem Konsulat einreichen musste.

Visa der Kategorie D sind jedenfalls an der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen. Für Visa D gilt die Regelung des § 8FPG. Danach richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen in Visaangelegenheiten nach dem Wohnsitz der Fremden/des Fremden (das ist jener Ort, wo deren/dessen Lebensmittelpunkt liegt, nachweisbar z.B. mittels Meldezettel, Aufenthaltstitel, Visa).

Sämtliche Vertretungsbehörden (Adressen, Telefonnummern, Öffnungszeiten, Besonderheiten bei der Visumerteilung, uvm.) sind über die Seiten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (→ BMEIA) abzurufen.

Kosten

Die Konsulargebühren können den Gebührenlisten entnommen werden, die in der jeweiligen österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) aufliegen.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Nähere Informationen über die Einreisebestimmungen für Österreich erhalten Sie unter www.bmi.gv.at/visa. Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, kann das Bundesministerium für Inneres, Abteilung V/B/7, unter +43 1 53126 / 3557 in der Zeit von 8 bis 12 Uhr telefonisch kontaktiert werden.

Achtung

Ein Visum kann im Inland nur in klar definierten Ausnahmefällen verlängert werden.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Schengen Visum - Antrag auf Erteilung

Letzte Aktualisierung: 16. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres