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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Vorname des Kindes

Allgemeine Informationen

Bei der Vornamensgebung handelt es sich um einen Akt der Obsorgeverpflichtung der Eltern. Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern berechtigt, bei unehelicher Geburt ist in der Regel die Mutter berechtigt.

Achtung

Die/der Obsorgeberechtigte (Elternteil) muss innerhalb von einer Woche beim Standesamt die entsprechenden Nachweise für die Beurkundung der Geburt vorlegen (z.B. Erklärung der Vornamensgebung, Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern, Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland, Geburtsbestätigung); das ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits durch das medizinische Personal übermittelt oder die Behördenwege über den Babypoint erledigt wurden.

Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen, oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.

Voraussetzungen

Für Kinder mit österreichischem Personalstatut ist zu beachten, dass

  • der oder die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht abträglich sein dürfen (darf somit weder lächerlich noch anstößig sein). 
  • zumindest der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht entsprechen muss.
  • lediglich zwei (einfache) Vornamen mit Bindestrich verbunden oder zusammengesetzt werden dürfen (z.B. die Eintragung von Karl-Franz-Heinz würde als nicht gebräuchlich abgelehnt werden müssen).
  • es sich bei zusammengesetzten oder mit Bindestrich verbundenen Vornamen um einen Vornamen handelt, der in dieser Form in allen amtlichen Dokumenten und im Verkehr mit Behörden zwingend zu verwenden ist, und nicht in abgekürzter Form gebraucht werden kann.

Nähere Informationen zu diesem Thema bietet das nächste Standesamt oder die Dokumente  "Erstausstellung einer Geburtsurkunde/Anzeige der Geburt", "Familienname des Kindes" und "Behördenwege nach der Geburt" auf oesterreich.gv.at.

Einen schnellen Überblick über die relevanten Behördenwege nach der Geburt verschafft die "Checkliste − Behördenwege bei der Geburt eines Kindes".  

Zuständige Stelle

Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren wurde) abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde.

Die Vorsprache beim Standesamt ist nicht notwendig, wenn der Nachweis über die Erklärung der Vornamensgebung bereits durch das medizinische Personal übermittelt wurde oder die Behördenwege über den Babypoint erledigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Vornamen (→ Statistik Austria)

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres