Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Besondere Überprüfung – Vorführung

Allgemeine Informationen

Wenn die Behörde Bedenken hat, ob sich ein Fahrzeug noch in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet (eventuell aufgrund einer Anzeige), so hat sie eine besondere Überprüfung anzuordnen.

Eine solche besondere Überprüfung kann auch für Fahrzeuge angeordnet werden, deren erstmalige Zulassung länger als zwölf Jahre zurückliegt.

Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug aufgrund einer solchen Vorladung zur Prüfung vorzuführen und das Fahrzeug-Genehmigungsdokument vorzulegen. 

Betroffene

Jede Zulassungsbesitzer/jeder Zulassungsbesitzer

Fristen

Im Zuge der Vorladung setzt die Behörde individuell eine Frist, innerhalb der das Fahrzeug zur Überprüfung vorzuführen ist.

Zuständige Stelle

Das Fahrzeug ist bei einer Landesprüfstelle oder bei einem vom Landeshauptmann hierfür Ermächtigten (z.B.Kfz-Werkstätte) zur Überprüfung vorzuführen.

Erforderliche Unterlagen

Das Fahrzeug-Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) ist vorzulegen.

Bei Fahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiberbzw. Kontrollgerät ausgerüstet sind, ist zusätzlich ein Nachweis über das Ergebnis der letzten durchgeführten Überprüfung der Fahrtschreiberanlage/des Kontrollgerätes vorzulegen.

Kosten

Bei den privaten, ermächtigten Stellen fallen unterschiedlich hohe Kosten für die Überprüfung des Fahrzeuges an.

Für die Überprüfung durch eine Landesprüfstelle ist lediglich dann, wenn schwere Mängel festgestellt werden oder ein vereinbarter Prüftermin nicht wahrgenommen wird und nicht spätestens drei Werktage vorher abgesagt wird, ein Kostenersatz zu entrichten.

Die Höhe des Kostenersatzes ist für verschiedene Fahrzeugkategorien unterschiedlich hoch und beträgt:

  • 60 Euro für Kraftfahrzeuge oder Anhänger (soweit sie in den folgenden Punkten nicht ausdrücklich angeführt werden)
  • 65 Euro für 
    • Taxis
    • Mietwagen (ausgenommen Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeuge, Spezialfahrzeuge oder Sonderkraftfahrzeuge mit jeweils einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg)
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h
  • 95 Euro für 
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 18.000 kg

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 105 Euro für
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18.000 kg, jedoch nicht mehr als 26.000 kg
    • Gelenkkraftfahrzeugs

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 121 Euro für
    • Lastkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Sattelzugfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Spezialkraftwagen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg
    • Sonderkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 26.000 kg

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 105 Euro für Omnibusse
    • Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.
  • 20 Euro für
    • Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
    • Krafträder
  • 40 Euro für
    • Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg
    • Sonderanhänger
    • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h

Der angeführte Betrag erhöht sich jeweils um 18 Euro, wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

  • 3 Euro für Invalidenfahrzeuge

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie