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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Geschützte Tiere und Pflanzen (Elfenbein, Krokodilleder etc.)

Hinweis

Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Ländern.

Gewisse Souvenirs dürfen wegen Artenschutzbestimmungen nur mit Artenschutzdokumenten mit nach Österreich gebracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Gegenstände aus Elfenbein, aus Tropenholz, aus Schildpatt, Orchideen oder Kakteen.

Folgende Waren dürfen im persönlichen Gepäck ohne Artenschutzdokumente mitgenommen werden:

  • Kaviar von Störarten: bis zu 125 Gramm in einzeln gekennzeichneten Behältern
  • Regenstöcke bzw. "Rainsticks" (Musikinstrumente aus Kakteenholz): bis zu drei Stück
  • Krokodile: bis zu vier Erzeugnisse von toten, verarbeiteten Krokodilen, beispielsweise Produkte aus Krokodilleder (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen)
  • Fechterschnecken: bis zu drei Gehäusen
  • Seepferdchen: bis zu vier tote Seepferdchen
  • Riesenmuscheln: bis zu drei Exemplare (maximal sechs Schalenhälften, die insgesamt nicht mehr als drei Kilogramm wiegen)
  • Exemplare von Adlerholz (Aquilariaspp. und Gyrinopsspp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.

Für Waren, die aus artgeschützten Tieren oder Pflanzen oder Teilen davon bestehen, muss eine Zollanmeldung abgegeben werden. Ist ein Rotkanal eingerichtet, muss dieser benützt werden. Ist kein Rotkanal eingerichtet, müssen die Waren von der/dem Reisenden aus selbst deklariert werden. Abgabenbefreiungen werden auch dann berücksichtigt.

Zieht eine Person von der EU in einen Nicht-EU-Staat oder von einem Nicht-EU-Staat in die EU, ist die Mitnahme auch dann erlaubt, wenn sie nicht im persönlichen Gepäck erfolgt.

Achtung

Für den Versand und bei Internetbestellungen sind immer Artenschutzdokumente notwendig, die Ausnahmeregelungen gelten in diesen Fällen nicht.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen