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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

L17 – Allgemeines

Wer schon vor 18 mit Autos fahren möchte, kann die L17-Ausbildung (B-Führerschein mit 17 Jahren, "vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B") absolvieren. Die Ausbildung in der Fahrschule kann in diesem Fall bereits mit 15,5 Jahren begonnen werden, der Führerschein kann (frühestens) mit 17 Jahren ausgestellt werden.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Hinweis

Die L17-Ausbildung gibt es nur für die Führerscheinklasse B.

L17-Ausbildungsfahrten können als ein Teil der Führerscheinausbildung mit einer berechtigten Begleitperson (z.B. Eltern, Verwandte, Freundinnen/Freunde) im privaten Rahmen durchgeführt werden. Die übrige Ausbildung ist verpflichtend in einer Fahrschule zu absolvieren.

Ablauf der Ausbildung in L17:

Für die L17-Ausbildung gibt es außer dem Mindestalter für das Ablegen der praktischen Fahrprüfung (17 Jahre) und den Beginn mit der Ausbildung in der Fahrschule (15,5 Jahre) keine Altersbeschränkung. Es gibt auch keine Beschränkung, dass die Ausbildungsfahrten nur auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten durchgeführt werden dürfen. Es darf jedoch nur innerhalb Österreichs gefahren werden.

Die L17-Lenkberechtigung ist drei Jahre lang, aber jedenfalls bis zum 21. Geburtstag ein Probeführerschein. Innerhalb des ersten Jahres nach Erteilung der Lenkberechtigung muss die Mehrphasenausbildung absolviert werden.

Außerhalb von Österreich wird die L17-Lenkberechtigung nach Kenntnisstand des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobiltität, Innovation und Technologie (BMK) nur in Deutschland, England, Nordirland und Dänemark anerkannt. Das heißt, dass damit vor dem 18. Geburtstag nur in Österreich und in diesen vier Staaten gefahren werden darf. Ab dem 18. Geburtstag kann mit der L17-Lenkberechtigung in Österreich und überall im Ausland gefahren werden. Außerhalb des EWR muss jedoch unter Umständen – wie bei allen Lenkberechtigungen – eine englische Übersetzung des österreichischen Führerscheins oder ein internationaler Führerschein mitgeführt werden.

Hinweis

Deutsche BF17-Prüfbescheinigung in Österreich anerkannt
In Deutschland wird für Führerscheinneulinge, die im Rahmen des Modells des "Begleitenden Fahrens" ab 17 ausgebildet wurden, vorerst kein Führerschein, sondern eine sogenannte "Prüfbescheinigung" ausgestellt, mit der unter 18 Jahren nur in Begleitung gefahren werden darf. Ab 18 Jahren kann der reguläre Führerschein beantragt werden. In Österreich wird diese Prüfbescheinigung bis zum 18. Geburtstag anerkannt. Das heißt, dass unter den gleichen Voraussetzungen wie in Deutschland (in Begleitung) gefahren werden darf. Ab dem 18. Geburtstag muss die Lenkerin/der Lenker im Besitz des regulären Führerscheins sein. Die in Deutschland bestehende "Nachfrist" von drei Monaten für die Ausstellung des Scheckkartenführerscheines wird in Österreich nicht anerkannt.

Letzte Aktualisierung: 3. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie