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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Besonderheiten im C-Blatt

Durch die vorgesehene Ordnung der Eintragungen (siehe auch "Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt") – insbesondere im Fall der Eintragung in einem besseren Rang – entspricht die Reihenfolge der Eintragungen grundsätzlich ihrem Rang.

Rangordnung

Die Rangordnung einer Eintragung im Grundbuch richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht (→ BMJ) eingelangt ist (Rang- oder Prioritätsprinzip). Es gilt der alte Grundsatz: "Früher an Zeit, stärker an Recht".

Das Grundbuchsgericht (→ BMJ) versieht einlangende Grundbuchseintragungen mit einem Einlaufstempel, der Datum und Uhrzeit enthält. Diese Eingaben werden im Tagebuch (Verzeichnis der eingelangten Eingaben) eingetragen und mit der Tagebuchzahl (TZ) versehen.

Diese Tagebuchzahl ist in der Aufschrift der entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich (Plombe).

Vorrangseinräumung

Eine Ausnahme besteht im Fall der Vorrangseinräumung: Durch Einverleibung oder Vormerkung kann die Rangordnung der auf einer Liegenschaft verbücherten Rechte (mit Zustimmung aller Beteiligten) geändert werden.

Beispiel

Beispiel: Vorrangseinraeumung

Eine Umordnung der Eintragungen im Sinn der Rangordnung ist hier jedoch nicht vorgesehen. Deshalb wird die Vorrangseinräumung sowohl beim vortretenden Recht als auch beim rücktretenden Recht eingetragen.

Wird nach einer Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Rechten das zurücktretende Recht gelöscht, so geschieht dies durch eine Löschungseintragung im Hauptbuch unter Belassung der gelöschten Eintragung, da diese für die bestehenden Rangverhältnisse nach wie vor von Bedeutung ist.

Beispiel

Beispiel: Loeschung eines Pfandrechts

Die im C-Blatt eingetragenen Rechte können die ganze Liegenschaft oder bestimmte Miteigentumsanteile belasten.

Im letzteren Fall (bei Belastung bestimmter Miteigentumsanteile) wird die Beziehung zwischen der Eintragung im C-Blatt und dem B-Blatt durch die Anführung der Nummer dieser Anteile nach dem Hinweis "auf Anteil B- LNR" hergestellt.

Fehlt der Hinweis "auf Anteil B- LNR", dann bezieht sich das Recht auf alle Anteile.

Beispiel

Beispiel: Hinweis auf Anteil B-LNR

Eine weitergehende Bezugnahme (als mit dem Hinweis "auf Anteil B- LNR") auf das B-Blatt ist dann notwendig, wenn dort eine noch nicht gerechtfertigte Vormerkung eingetragen ist.

In diesem Fall wird im C-Blatt überdies ein Verweis auf die B- LNR samt Buchstaben, gegen die sich die Eintragung richtet, in den Text der Eintragung aufgenommen. Wird die Vormerkung gerechtfertigt, dann ist bei den gegen die vorgemerkte Eigentümerin/den vorgemerkten Eigentümer gerichteten Eintragungen dieser Zusatz zu löschen.

Das Gleiche geschieht auch bezüglich der gegen die einverleibte Eigentümerin/den einverleibten Eigentümer gerichteten Eintragungen, wenn die Vormerkung mangels Rechtfertigung gelöscht wird.

Beispiel

Beispiel: Löschung einer Vormerkung
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz