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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines zur Einsargung und Beförderung

Nach der erfolgten Totenbeschau (und der damit verbundenen Freigabe zur Bestattung) muss die Einsargung der Verstorbenen/des Verstorbenen erfolgen. Die Einsargung muss durch ein dazu berechtigtes Bestattungsunternehmen durchgeführt werden und erfolgt im Auftrag der Angehörigen bzw. der Behörden.

Der Sarg muss dabei gewissen gesetzlichen Vorschriften und Auflagen entsprechen. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. Bitte erkundigen Sie sich daher bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Hinweis

Falls der Todesfall durch eine meldepflichtige übertragbare Krankheit eingetreten ist bzw. weitere Bedenken der Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) bestehen, ist diese berechtigt, weitere Auflagen für den Transport zu stellen.

Die Einsargung muss grundsätzlich umgehend nach der Freigabe der Verstorbenen/des Verstorbenen erfolgen. Für weitere Informationen über die gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Bundesland erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Nach der Einsargung ist die Verstorbene/der Verstorbene umgehend in die lokale Leichenhalle (Totenkammer) zu überführen. In ländlichen Gegenden ist es mitunter üblich, die Verstorbene/den Verstorbenen zu Hause oder in der Kirche aufzubahren. Ob eine Aufbahrung der Verstorbenen/des Verstorbenen zu Hause möglich ist, hängt von dem jeweiligen Landesgesetz (Bestattungsgesetz) und von eventuell hierzu erlassenen Gemeindeverordnungen ab.

Bei der Beförderung von Leichen gibt es ebenfalls eine Reihe von Auflagen zu beachten, die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Ihr Bestattungsunternehmen gibt Ihnen dazu gerne Auskunft.

Grundsätzlich darf die Beförderung von Leichen nur in dazu geeigneten Särgen und Fahrzeugen durchgeführt werden. Damit sollen die Wahrung der Würde der Verstorbenen/des Verstorbenen und die Pietät sowie die öffentliche Gesundheit gewahrt bleiben. Die genauen Vorschriften dazu sind auf Landesebene festgelegt.

Hinweis

Die gesetzlichen Grundlagen und Zuständigkeiten zur Überführung einer Leiche (innerhalb des Bundeslandes, in ein anderes Bundesland, ins Ausland) sind in den Landesbestattungsgesetzen festgelegt. Ihr Bestattungsunternehmen berät Sie gerne über die genaue Vorgehensweise. Lesen Sie mehr dazu im Kapitel "Ausstellung einer Überführungsbewilligung/eines Leichenpasses".

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 17. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion