Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kennzeichenwechsel

Neu

Seit 1. Dezember 2023 kann eine digitale Jahresvignette nach Gültigkeitsbeginn einmalig auch ohne Angabe von Gründen umregistriert werden, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/ der Zulassungsbesitzer nicht ändert.

Die Digitale Vignette ist nicht an das Fahrzeug, sondern an das Kennzeichen gebunden. Grundsätzlich kann eine digitale Vignette nach Gültigkeitsbeginn einmalig ohne Angabe von Gründen gegen Aufwandsersatz von 18 Euro auf einen anderes Kfz-Kennzeichen umregistriert werden, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht ändert.

Darüber hinaus ist eine Umregistrierung einer digitalen Jahresvignette nach Gültigkeitsbeginn in folgenden Fällen immer möglich, sofern sich die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht ändert:

  • Wohnsitzwechsel der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers, wenn ihr/ihm aufgrund der dadurch erforderlichen Neuzulassung ihres/seines Kraftfahrzeugs ein neues Kennzeichen zugewiesen wird (z.B. Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Verwaltungsbezirk)
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl des Kraftfahrzeugs
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl/Verlust des (ursprünglich registrierten) Kfz-Kennzeichens
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Totalschaden
  • Zuweisung eines Wunschkennzeichens
  • neu zugewiesenes Kennzeichen aufgrund von Verzicht auf das Wunschkennzeichen bzw. Erlöschen des Wunschkennzeichens
  • neu zugewiesenes Kennzeichen gemäß § 50 Abs. 2 KFG infolge Ablieferung einer nicht mehr gut lesbaren Kennzeichentafel
  • neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen aufgrund der Ausgabe einer Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb (E-Nummerntafeln mit grüner Schrift)
  • in vergleichbaren Fällen

Es werden von der ASFINAG 18 Euro Aufwandsersatz für die Umregistrierung eingehoben. Der Aufwandsersatz wird jedoch in folgenden Fällen rückerstattet:

  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl des Kraftfahrzeugs
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Diebstahl/Verlust des (ursprünglich registrierten) Kfz-Kennzeichens
  • neu zugewiesenes Kennzeichen infolge von Totalschaden
  • neu zugewiesenes Kennzeichen gemäß § 50 Abs. 2 KFG infolge Ablieferung einer nicht mehr gut lesbaren Kennzeichentafel
  • neu zugewiesenes Kfz-Kennzeichen aufgrund der Ausgabe einer Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 Z 5 KFG für Kraftfahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff- Brennstoffzellenantrieb (E-Nummerntafeln mit grüner Schrift)

Die Umregistrierung auf das neue Kennzeichen muss vor der nächsten Benützung der Autobahnen und Schnellstraßen mit dem neuen Kennzeichen erfolgen.

Vor Beginn der Gültigkeit der Digitalen Vignette sind Änderungen des Kennzeichens kostenlos möglich.

Für sämtliche Änderungen des Kennzeichens ist eine Registrierung im ASFINAG-Kundenkonto notwendig.

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Personen, die in Österreich am Straßenverkehr teilnehmen.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie