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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Medizinische Behandlungen

Entscheidungsfähige Patientinnen/entscheidungsfähige Patienten können immer nur selbst entscheiden, ob eine medizinische Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht. Das gilt auch für Personen mit einer Vertretungsperson.

Ob die Patientin/der Patient entscheidungsfähig ist, beurteilt die Ärztin/der Arzt im Rahmen des Aufklärungsgesprächs.

Ist die Patientin/der Patient nicht entscheidungsfähig, so soll sie/er durch Angehörige, nahestehende Personen, Vertrauenspersonen oder besonders geübte Fachleute bei der Entscheidung unterstützt werden. Dies kann die Patientin/der Patient allerdings auch ablehnen.

Wenn die Patientin/der Patient auch mit Unterstützung nicht entscheidungsfähig ist, entscheidet die Vertretungsperson nach dem Willen der Patientin/des Patienten. Voraussetzung dafür ist, dass die Vertretungsperson eine Vertretungsbefugnis für medizinische Behandlungen hat. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Person eine medizinisch erforderliche Behandlung wünscht. Wenn die Patientin/der Patient zu erkennen gibt, dass sie/er die Behandlung ablehnt oder die Vertretungsperson die Behandlung ablehnt und damit nicht dem Willen des Patienten/der Patienten entspricht, muss das Gericht angerufen werden.

Ausnahme: Wenn eine Behandlung nicht entscheidungsfähiger Personen sofort erfolgen muss, weil sonst schwere gesundheitliche Folgen oder starke Schmerzen eintreten würden, müssen die Ärzte diese auf jeden Fall einleiten, auch wenn noch keine Unterstützung oder Zustimmung eingeholt werden konnte!

Hinweis

Um von vornherein auszuschließen, dass gewisse Behandlungen durchgeführt werden, sollte eine Patientenverfügung errichtet werden. 

Auch Personen die nicht entscheidungsfähig sind müssen über die Grundzüge der medizinischen Behandlung informiert werden.

Die Grundsätze zur medizinischen Behandlung gelten auch für pflegerische und therapeutische Maßnahmen von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe (z.B. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger, Psychologinnen/Psychologen, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten etc.), wenn sie in deren Kernkompetenz fallen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz