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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Übungsfahrten – Vor- und Grundschulung in der Fahrschule

Grundsätzlich darf die Bewerberin/der Bewerber frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse geltenden Mindestalters mit der Vor- und Grundschulung in einer Fahrschule(→ WKO beginnen, z.B. bei Klasse B mit 17,5 Jahren. Erst nach Absolvierung der Vor- und Grundschulung kann sie/er einen  Antrag auf Durchführung von Übungsfahrten stellen.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Diese Vor- und Grundschulung besteht aus acht theoretischen Unterrichtseinheiten und sechs praktischen Fahrstunden (á 50 Minuten). Weitere sechs praktische Fahrstunden sind nach der Absolvierung von Übungsfahrten vorgeschrieben. Die Bewerberin/der Bewerber wird stufenweise in die verkehrsgerechte Benützung der Fahrbahn eingeführt. Die Begleitperson muss an dieser Ausbildung nicht teilnehmen.

Weiters muss gemeinsam mit einer Begleitperson eine Unterrichtseinheit zur theoretischen Einweisung in die Durchführung von Übungsfahrten gemacht werden.

Die Absolvierung dieser Schulungen wird von der Fahrschule bestätigt und ist bei der Antragstellung auf Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten als Nachweis mitzubringen.

Tipp

Die Unterweisung in lebensrettenden Maßnahmen/Erste-Hilfe-Kurs wird im Regelfall über Vermittlung der Fahrschule (→ WKO) angeboten.

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie