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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Meldung eines Arbeitsunfalls

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss unverzüglich der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben:

  • jeden Arbeitsunfall,
  • jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte,
  • jede von ihnen festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit und
  • jeden an Schutzsystemen festgestellten Defekt.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber wiederum muss bei jedem Arbeitsunfall, durch den eine Person getötet oder schwer verletzt wurde, sofort das Arbeitsinspektorat (→ USP) verständigen, sofern keine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt ist.

Unabhängig davon muss jeder Arbeitsunfall, bei dem eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung gemeldet werden.

Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.

Studierende sowie Schülerinnen/Schüler sollen einen Unfall der zuständigen Direktion melden. Schulen, Lehranstalten und Universitäten sind verpflichtet, jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

Formulare für die Unfallmeldung (→ AUVA) finden sich auf den Seiten der AUVA.

Im Falle einer privaten Versicherung hat die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer entsprechend den Bedingungen und um Leistungsfreiheit zu vermeiden, einen Unfall unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Todesfall ist innerhalb von drei Tagen anzuzeigen und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist. Formulare zur Unfallmeldung sind bei den jeweiligen Versicherungen erhältlich.

Hinweis

Alle Studierenden sind im Rahmen eines mit der Versicherung "Wiener Städtische" abgeschlossenen Vertrags unfall- und haftpflichtversichert. Informationen dazu bietet die Österreichische Hochschülerschaft.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 363Abs 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz