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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Pauschales Kinderbetreuungsgeld (Kinderbetreuungsgeld-Konto) – Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

Allgemeine Informationen

Verzicht

Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeldbzw. die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld im Voraus für bestimmte Kalendermonate – jeweils nur für ganze Kalendermonate – zu verzichten.

Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.

Beispiel

Bei Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld für den Monat Mai werden die Einkünfte des Monats Mai nicht als Zuverdienst gerechnet. Bei der Berechnung des laufenden/tatsächlichen Zuverdiensts wird dann durch einen Monat weniger dividiert.

Ausführliche Informationen zu den Zuverdienstmöglichkeiten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Für Zeiträume, für die auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld durch einen Elternteil verzichtet wird, ist ein Bezug durch den anderen Elternteil grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht im Falle des erstmaligen Bezugswechsels der Eltern.

Hinweis

Handelt es sich um einen regelmäßig gleichbleibenden monatlichen Zuverdienst, ist ein Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld für einzelne Monate nicht zielführend.

Vorzeitige Beendigung

Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann auch vorzeitig (bzw. endgültig) beendet werden. Ein erneuter Bezug ist nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Kalendermonat möglich. Ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den anderen Elternteil während dieses vorzeitig beendeten Bezugszeitraums ist möglich.

Fristen

Der Verzicht bzw. die vorzeitige Beendigung muss rechtzeitig vor der jeweiligen Auszahlung schriftlich erklärt werden. Da das Kinderbetreuungsgeld im Nachhinein ausgezahlt wird (z.B. für Mai erfolgt die Auszahlung Anfang Juni), kann der Verzicht bzw. die Beendigung dann beispielsweise auch noch bis zum Ende des Monats Mai (sicherheitshalber sollten Sie sich spätestens den 25. vormerken) bekannt gegeben werden.

Den letztmöglichen Tag zur Erklärung erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Zuständige Stelle

Der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld beantragt haben

Verfahrensablauf

Den Verzicht bzw. die vorzeitige Beendigung müssen Sie schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle erklären. Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.

Die jeweilige Erklärung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Nach Ablauf des Verzichtszeitraums muss das Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe nicht noch einmal beantragt werden. Die Auszahlung beginnt automatisch wieder. Wurde der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet, ist ein erneuter Bezug nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Kalendermonat möglich.

Kosten

Die Abgabe der Verzichtserklärung bzw. der Erklärung der vorzeitigen Beendigung ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Nachweise zur Ermittlung der Zuverdienstgrenze müssen nachgereicht werden. Es kann beispielsweise eine Abgrenzung der Einkünfte bei Selbstständigen und (nicht pauschalierten) Landwirtinnen/Landwirten durch eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Verzichtszeitraum erforderlich sein, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. (Einen solchen Nachweis können Selbstständige und (nicht pauschalierte) Landwirtinnen/Landwirte nur bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres – bei sonstiger Verwirkung – gegenüber dem Krankenversicherungsträger erbringen; die Überprüfung erfolgt später durch die Finanzbehörde).

Ausführliche Informationen zu den Zuverdienstmöglichkeiten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt