Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Unterstützungsangebote bei Demenz

Das Risiko, an Demenz zu erkranken, steigt mit dem Alter an. Aus dem Blickwinkel der Pflege und Betreuung nimmt das Thema Demenz einen besonderen Stellenwert ein, zumal der größte Teil der Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen zu Hause von Angehörigen versorgt wird. Demenz ist zwar nicht heilbar, Früherkennung ermöglicht es aber den Krankheitsverlauf zu verzögern und zu mildern.

Die Pflege und Betreuung von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen wird oft als besonders belastend empfunden. Im Bundespflegegeldgesetz wird dies folgendermaßen berücksichtigt:

  • Bei der Feststellung des Pflegebedarfes wird die spezielle Situation von Menschen mit demenziellen Beeinträchtigungen mit einem Erschwerniszuschlag im Ausmaß von 45 Stunden berücksichtigt. Dieser Zuschlag soll im fortgeschrittenen Stadium der Erkrankung den Mehraufwand für die Pflege erschwerenden Faktoren der gesamten Pflegesituation pauschal abgelten.

    Nahe Angehörigen eines Menschen, dem zumindest Pflegegeld der Stufe 3 gebührt, können Zuwendungen für die Ersatzpflege erhalten (bei demenziellen Beeinträchtigungen bereits ab Pflegegeld der Stufe 1), um in ihrer Abwesenheit, wie zum Beispiel bei  Krankheit oder Urlaub, eine entsprechende Ersatzpflege zu organisieren und zu bezahlen. Die jährliche Höchstzuwendung hängt von der Pflegegeldstufe der pflegebedürftigen Person ab und beträgt zwischen 1.200 Euro und 2.200 Euro. Bei einer nachgewiesenen demenziellen Erkrankung erhöhen sich diese Beiträge in allen Stufen um 300 Euro.
  • Bei Vorliegen eines Pflegegeldes zumindest in Höhe der Stufe 3 haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer die Möglichkeit der Vereinbarung einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit. Während dieser Zeit gibt es einen Motivkündigungsschutz, einen Rechtsanspruch auf das Pflegekarenzgeld sowie eine sozialrechtliche Absicherung der Pflegeperson. Bei Vorliegen einer nachgewiesenen demenziellen Beeinträchtigung ist ein Pflegegeld der Stufe 1 ausreichend.
  • Zudem haben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf Pflegekarenz/Pflegeteilzeit. Die Dauer beträgt dabei bis zu maximal vier Wochen, wobei die so konsumierten Zeiten auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz/Pflegeteilzeit anzurechnen sind.
  • Auf Wunsch bietet das Sozialministerium im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege einen kostenlosen Hausbesuch zur Beratung durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson an. Angehörige, die sich aufgrund der Pflegesituation psychisch belastet fühlen, können auch das Angehörigengespräch in Anspruch nehmen, welches von Psychologinnen/Psychologen durchgeführt wird. Diese Möglichkeit zur Aussprache kann zu Hause, an einem anderen Ort, telefonisch oder online erfolgen. Bei Bedarf können bis zu zehn Gesprächseinheiten vereinbart werden.
  • Beide Angebote können kostenlos und österreichweit beim Kompetenzzentrum Qualitätsscherung in der häuslichen Pflege per E-Mail unter wunschhausbesuch@svqspg.at bzw. angehoerigengespraech@svqspg.at oder telefonisch unter 050 808 2087 angefordert werden.

Darüber hinaus bestehen für pflegende Angehörige verschiedene Möglichkeiten der beitragsfreien sozialversicherungsrechtlichen Absicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung.

Tipp

Mobile und ambulante soziale Dienste können die Pflege und Betreuung zu Hause erleichtern und pflegende Angehörige entlasten.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 28. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz