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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Wahlbehörde

Die oberste Wahlbehörde in Österreich ist die Bundeswahlbehörde. Sie wird anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet und ist mit der Leitung und Durchführung der Nationalratswahl sowie während der darauffolgenden Legislaturperiode mit der Leitung und Durchführung von Bundespräsidentenwahlen, Europawahlen sowie von Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen betraut.

Auch alle weiteren Wahlbehörden werden anlässlich jeder Nationalratswahl neu gebildet. Neben der Bundeswahlbehörde ( → BMI) gibt es neun Landeswahlbehörden und für 116 Stimmbezirke 109 Bezirkswahlbehörden (in Statutarstädten, politischen Bezirken bzw. Verwaltungsbezirken; in Wien richtet sich die örtliche Zuständigkeit einer Bezirkswahlbehörde nach dem Zuständigkeitsbereich des Magistratischen Bezirksamtes, wodurch manchen Bezirkswahlbehörden in Wien die Zuständigkeit für zwei Stimmbezirke zukommt). Die unterste Einheit ist die Gemeindewahlbehördebzw. in größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, die Sprengelwahlbehörde. Auch werden "besondere Wahlbehörden" ("fliegende Wahlkommissionen") eingerichtet.

Über 10.000 Wahllokale sind während eines bundesweiten Wahltages geöffnet; die Öffnungszeiten sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt. Kontaktdaten der Gemeinden finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Wahlbehörden werden jeweils durch eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden (Wahlleiterin/Wahlleiter) und aus Vertreterinnen/Vertretern (Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzern) der bei einer Nationalratswahl wahlwerbenden Parteien gebildet. Die Parteien sind in den Wahlbehörden nach dem, bei einer Nationalratswahl auf der jeweiligen Ebene zuletzt erzielten Wahlergebnis vertreten (bei Sprengelwahlbehörden nach dem in der Gemeinde erzielten Wahlergebnis). In der Bundeswahlbehörde sind alle im Nationalrat vertretenen wahlwerbenden Parteien mit zumindest einem Mitglied vertreten. Der Bundeswahlbehörde gehören auch zwei Richterinnen/Richter aus dem Dienst- oder Ruhestand an.

Eine Partei, die auf Grund ihres Stimmenanteiles in ihrem Gebiet in Wahlbehörden nicht mit Mitgliedern vertreten ist, kann in jede Wahlbehörde – falls sie im zuletzt gewählten Nationalrat durch mindestens drei Mitglieder vertreten ist – Vertrauenspersonen nominieren; betreffend die Landeswahlbehörde und die Bundeswahlbehörde steht dieses Recht auch im Nationalrat nicht vertretenen Parteien zu. In jede örtliche Wahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von allen wahlwerbenden Parteien Wahlzeuginnen/Wahlzeugen entsandt werden.

Zuständige Behörde für die Führung der Wahlberechtigten in der Wählerevidenz und die Erstellung der Wählerverzeichnisse ist bei allen Wahlen die Gemeinde.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres