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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 40. KFG-Novelle

Es werden bestimmte Verhaltensweisen für unzulässig erklärt und der Strafrahmen angehoben.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 13. Mai 2022
  • Inkrafttreten: Ablauf des Tages der Kundmachung 

Ziel

  • Ausdrückliche Unzulässigkeitserklärung bestimmter Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, um das Einschreiten der Kontrollorgane zu erleichtern
  • Anhebung des Strafrahmens im Kraftfahrgesetz (KFG) zur Vergrößerung des Spielraums für die Behörden und zur Verstärkung der generalpräventiven Wirkung

Inhalt

  • Ergänzung der Bestimmungen des KFG und ausdrückliche Unzulässigkeitserklärung unerwünschter Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die nicht der Eigenart des Fahrzeugs entsprechen
  • Starke Anhebung des Strafrahmens im KFG
  • Einführung einer Mindeststrafe für solche Delikte

Hauptgesichtspunkte

Es werden bestimmte Verhaltensweisen bei der Verwendung von Kraftfahrzeugen, die speziell im Rahmen von Treffen der Tuner-Szene beobachtet werden können, ausdrücklich für unzulässig erklärt (z.B. die Durchführung von in motorsportähnlicher Art und Weise ausgeführten starken Anfahrbeschleunigungen, abrupten Abbremsungen, Schleuderbewegungen, Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder künstlich herbeigeführte Fehlzündungen, die zu großer Lärmbelastung führen). Damit werden die Kontrolle und das Einschreiten der Kontrollorgane erleichtert.

Weiters wird der Strafrahmen im KFG generell stark angehoben und speziell für solche Delikte auch eine Mindeststrafe eingeführt, damit die abschreckende Wirkung erhöht wird.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 13. Mai 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie