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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Allgemeines über die Organtransplantation in Österreich

Eine Organtransplantation ist in bestimmten Fällen schwerer Erkrankungen die einzige Behandlungsmöglichkeit für die Betroffenen, die deren Leben retten bzw. ihre Lebensqualität wesentlich verbessern kann.

Die österreichische Rechtslage zur Organspende folgt der sogenannten Widerspruchslösung. Diese besagt, dass eine Organentnahme bei einer potentiellen Spenderin/einem potentiellen Spender nach Feststellung des Todes grundsätzlich zulässig ist, sofern die/der Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat.

Trotz einer im internationalen Vergleich hohen Anzahl an Organspenderinnen/Organspendern kommt es auch in Österreich vor, dass Menschen, die auf einer Organwarteliste stehen, sterben, bevor sie ein Spenderorgan erhalten.

In Österreich befanden sich, mit Stand 31. Dezember 2022, insgesamt 730 Personen auf Organwartelisten.

Im Jahr 2022 wurden in Österreich insgesamt 688 Organe transplantiert, in der Reihenfolge der Häufigkeit handelte es sich dabei um die Organe Niere (337), Leber (169), Lunge (102), Herz (62), Bauchspeicheldrüse (18).

Die Organe stammen zum großen Teil von Personen, bei denen der Hirntod festgestellt wurde, bestimmte Körperfunktionen (zum Beispiel Atmung, Herzschlag) aber noch künstlich aufrecht erhalten werden konnten. Insbesondere bei Nierentransplantationen bietet sich die Lebendspende als zusätzliche Möglichkeit an und wird immer häufiger genutzt. So entfielen im Jahr 2022 von den 337 Nierentransplantationen 55 auf Lebendspenden, was einem Anteil von ungefähr 16 Prozent entspricht.

Organe dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden und dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. Lebendspenderinnen/Lebendspendern oder dritten Personen eine Spende, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile zukommen zu lassen, ist ebenso verboten, wie sämtliche Formen des Organhandels.

Die gesetzlichen Regelungen zur Organtransplantation in Österreich wurden am 14. Dezember 2012 in einem einheitlichen Bundesgesetz, dem Organtransplantationsgesetz, zusammengefasst.

Rechtsgrundlage

Organtransplantationsgesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz