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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung

Die Mindestaltersangaben beziehen sich auf den frühest möglichen Zeitpunkt für die Ausstellung des (vorläufigen) Führerscheins.

Hinweis

Mit Bestehen der praktischen Fahrprüfung gilt die Lenkberechtigung als erteilt. Das Ablegen der praktischen Fahrprüfung ist erst mit Erreichen des jeweiligen Mindestalters für die einzelnen Klassen und Unterklassen möglich (außer für Berufskraftfahrer).

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch fürEU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Mindestalter für das Ablegen der Führerscheinprüfung
KlasseErteilung der Lenkberechtigung
frühestens mit
AM15 Jahren
A116 Jahren
A218 Jahren
A
  • 20 Jahren bei vorangegangenem Besitz (zwei Jahre) der Klasse A2 (Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen ab 21 Jahren)
  • 24 Jahren (direkt)
B
BE
18 Jahren
B mit 1717 Jahren
C1
C1E
18 Jahren
C
CE
  • 21 Jahren
  • 18 Jahren ("Berufskraftfahrer", mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
D1
D1E
21 Jahren
D
DE
  • 24 Jahren
  • 21 Jahren (mit Fahrerqualifizierungsnachweis oder zum Lenken von Kraftfahrzeugen für bestimmte öffentliche Aufgaben)
F
  • 16 Jahren für landwirtschaftliche Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen
  • 18 Jahren

Mit der Ausbildung in der Fahrschule (theoretische und praktische) darf frühestens sechs Monate vor dem Erreichen des für die jeweilige Klasse oder Unterklasse geltenden Mindestalters begonnen werden.

Ausnahme:

  • Mit der Ausbildung der Klasse AM darf zwei Monate vor dem 15. Geburtstag begonnen werden.
  • Mit der Ausbildung der Klasse A1 und der L17-Ausbildung in der Fahrschule darf sechs Monate nach dem 15. Geburtstag begonnen werden.
  • Ab 16 Jahren kann mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Klasse A2 in einer Fahrschule begonnen werden, wenn gleichzeitig eine L17-Ausbildung gemacht wird. Die praktische Fahrprüfung für die Klasse A2 darf jedoch frühestens am 18. Geburtstag abgelegt werden.
  • Lehrlinge für den Beruf "Berufskraftfahrer" für die Klassen B und C dürfen sechs Monate vor dem 17. Geburtstag mit der Fahrschulausbildung beginnen.

Rechtsgrundlagen

Führerscheingesetz (FSG)

Letzte Aktualisierung: 8. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie