Zum Inhalt springen

Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Anzeige des Todesfalls

Aktuelle Informationen zur Durchführung der Totenbeschau, Frist zur Anzeige des Todesfalls, Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde eines Registerauszugs Tod etc.

Allgemeine Informationen

Nach Durchführung der Totenbeschau durch eine Ärztin/einen Arzt muss die Anzeige des Todesfalls beim Standesamt durchgeführt werden. Hier erhalten Sie auch die Urkunde über einen Sterbefall bzw. den Registerauszug Tod.

Wer die Anzeige durchführen muss, wird im Abschnitt "Verfahrensablauf" beschrieben.

Hinweis

Nähere Informationen zu den Themen "Ausstellung einer Sterbeurkunde/internationalen Sterbeurkunde" und "Registerauszug Tod" befinden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Voraussetzungen

  • Die Totenbeschau wurde bereits durchgeführt
  • Das Formular "Anzeige des Todes" (und die darin enthaltene "Todesbescheinigung") ist vorhanden

Fristen

Die Anzeige des Todesfalls muss spätestens am nächsten Werktag erfolgen.

Zuständige Stelle

Die Personenstandsbehörde, die für den Sterbeort (z.B. Standort des Spitals oder des Altersheimes) örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Der Todesfall muss beim Standesamt angezeigt werden. Zur Anzeige des Todesfalls sind in folgender Reihenfolge gesetzlich verpflichtet:

  • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist
  • Die Ärztin/der Arzt, die/der die Totenbeschau vorgenommen hat
  • Die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die die Ermittlungen über den Tod durchführt
  • Die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder sonstige Familienangehörige
  • Die letzte Unterkunftsgeberin/der letzte Unterkunftsgeber
  • Sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben

Die Person, welche die Anzeige erstattet, muss sich mit einem Ausweis (möglichst mit amtlichem Lichtbildausweis) legitimieren. Dem Standesamt sind die von der Totenbeschauärztin/vom Totenbeschauarzt ausgestellte "Anzeige des Todes" und die darin enthaltene "Todesbescheinigung" zu übergeben.

Tipp

Um den Verfahrensablauf zu klären nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit dem zuständigen Standesamt auf.

Die Eintragung ins Zentrale Personenstandsregister (ZPR) nimmt die Standesbeamtin/der Standesbeamte vor.

Nach der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister folgt die Standesbeamtin/der Standesbeamte die Urkunde über den Sterbefall aus.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

  • Anzeige: gebührenfrei
  • Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod:
    • Bundesgebühr: 7,20 Euro
    • Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
  • Todesbestätigung (für die Sozialversicherung): gebührenfrei

Zusätzliche Informationen

Falls Sie eine weitere Urkunde über den Sterbefall oder einen Registerauszug Tod benötigen (z.B. Duplikat bei Verlust oder Diebstahl), können Sie einen Antrag bei jedem Standesamt stellen.

Das Recht auf Ausstellung einer Sterbeurkunde bzw. eines Registerauszugs Tod haben:

Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht entgegensteht, können einen Registerauszug Tod verlangen:

  • Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
  • Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen

Zum Formular

Online-Service Todesanzeige über oesterreich.gv.at

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres