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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Kaution

Die Kaution dient zur Sicherstellung von Mietzinszahlungen oder Beschädigungen am Mietobjekt. Sollte die Mieterin/der Mieter den Mietzins nicht bezahlt oder Schäden am Mietobjekt verursacht haben, darf die Vermieterin/der Vermieter die Kaution zurückbehalten.

Grundsätzlich ist die Höhe der Kaution Vereinbarungssache. Üblich sind drei Bruttomonatsmieten (Nettomietzins plus Betriebskosten plus 10 Prozent Umsatzsteuer). Es wären aber auch bis zu sechs Bruttomonatsmieten zulässig. Eine höhere Kaution ist nur bei einem besonderen Sicherstellungsinteresse der Vermieterin/des Vermieters zulässig. Ausschlaggebend dafür sind etwa die Höhe des Mietzinses, die Bonität der Mieterin/des Mieters, die Ausstattung des Mietobjekts oder die Zurverfügungstellung von Einrichtungsgegenständen.

Die Kaution kann der Vermieterin/dem Vermieter in Form eines Sparbuches oder als Geldbetrag übergeben werden. Wird sie als Geldbetrag übergeben, muss sie die Vermieterin/der Vermieter auf einem Sparbuch oder einer anderen gleichartigen Veranlagungsform (gleich gute Verzinsung und gleich hohe Sicherheit wie eine Spareinlage, wenn sie eine eindeutige Abgrenzung vom Vermögen der Vermieterin/des Vermieters und bei deren/dessen Insolvenz eine Absonderung ermöglicht) fruchtbringend veranlagen.

Die Wohnung muss von der Mieterin/dem Mieter in dem Zustand zurückgestellt werden, in dem sie/er sie angemietet hat. Sonst darf die Vermieterin/der Vermieter auf die Kaution zurückgreifen.

"Gewöhnliche Abnutzung" muss die Vermieterin/der Vermieter hinnehmen. Im Normalfall, wenn es keine Beanstandungen seitens der Vermieterin/des Vermieters gibt, erhält die Mieterin/der Mieter nach Auflösung des Mietvertrags die Kaution inklusive Zinsen von der Vermieterin/dem Vermieter zurück. Andernfalls besteht die Möglichkeit, die Kaution auch im Wege der außergerichtlichen Streitschlichtung zurückzufordern.

Tipp

Um Streitigkeiten zu verhindern, sollte bei Mietbeginn und auch bei Rückgabe der Wohnung der genaue Zustand der Wohnung festgehalten werden (z.B. Fotos, Übernahmeprotokoll).

Weiterführende Links

Kaution (→ AK)

Rechtsgrundlagen

§ 16bMietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz