Reisepassbeantragung im Gemeindeamt
Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.
Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.
Mitzubringen:
- alter Reisepass
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
- Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.
Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!
Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.
Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.
Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.
Kosten:
- Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
- Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
- Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
- Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
- Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro
Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.
Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.
Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html
Verjährung
Zivilrecht
Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, es ist nur die gerichtliche Geltendmachung (z.B. durch Klage) nicht mehr möglich. Erfüllt die Verpflichtete/der Verpflichtete trotzdem ihre/seine Leistung, kann diese nicht mehr zurückgefordert werden.
Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist. Die Verjährung eines Rechts durch Nichtgebrauch beginnt mit der Entstehung des Rechts.
Beispiel
- Dreijährige Verjährungsfrist
- Geldforderungen aus den Geschäften des täglichen Lebens (z.B. Forderungen für Lieferungen von Sachen – die sogenannte Kaufpreisforderung, Entgelt für Dienstleistungen)
Wiederkehrende Einzelleistungen (z.B. Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträge) - Schadenersatzansprüche ab Kenntnis des Schadens und der Schädigerin/des Schädigers
- Finanzielle Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag (z.B. Urlaubsgeld)
- Entgeltforderungen freier Berufe (z.B. Ärztinnen/Ärzte, Notarinnen/Notare, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Hebammen)
- Einzelne Raten bei Ratenzahlungen
- Miet- und Pachtzinsen
- Ausstattungen
- Geldforderungen aus den Geschäften des täglichen Lebens (z.B. Forderungen für Lieferungen von Sachen – die sogenannte Kaufpreisforderung, Entgelt für Dienstleistungen)
- 30-jährige Verjährungsfrist
Strafrecht
Im Strafrecht erlischt die Strafbarkeit der Taten durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Handlung abgeschlossen ist.
Die Verjährungsfristen für die Strafbarkeit von Delikten betragen :
- Keine Verjährung bei einer Handlung, die mit
- lebenslanger Freiheitsstrafe,
- einer Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren bedroht ist
- 20 Jahre bei einer Handlung, die mit
- einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht ist
- Zehn Jahre bei einer Handlung, die mit
- einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren, aber höchstens zehn Jahren bedroht ist
- Fünf Jahre bei einer Handlung, die mit
- einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, aber höchstens fünf Jahren bedroht ist
- Drei Jahre bei einer Handlung, die mit
- einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber höchstens einem Jahr bedroht ist
- Ein Jahr bei einer Handlung, die mit
- einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten bedroht ist,
- einer Geldstrafe bedroht ist
Verwaltungsstrafrecht
Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.
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