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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Geschworene

Ein Geschworenengericht setzt sich stets aus drei Berufsrichtern, einschließlich des Vorsitzenden, ("Schwurgerichtshof") sowie acht Geschworenen, einschließlich des Obmannes, ("Geschworenenbank") zusammen.

Geschworenengerichte werden bei der Verhandlung von besonders schweren Straftaten, bei denen ein möglicher Strafrahmen von mindestens über fünf Jahre bis zu "lebenslänglich" gegeben ist, oder bei bestimmten auch leichteren politischen Delikten (z.B. Herabwürdigung der Fahne der Republik) eingesetzt.

Anders als Schöffen üben die Geschworenen das Richteramt während der Hauptverhandlung nicht in vollem Umfang aus, sie sind auch durch die Sitzordnung von den Berufsrichtern getrennt (daher: "Geschworenenbank"). Die Entscheidung über die Schuld treffen sie allerdings allein: Dabei beurteilen sie, ob der Angeklagte schuldig oder unschuldig ist und stimmen erst im Fall eines Schuldspruchs gemeinsam mit den Berufsrichtern über die Art und Höhe der Strafe ab.

Bei der alleinigen Entscheidung der Schuldfrage helfen den Geschworenen schriftliche Fragen zum Fall, die von den Berufsrichtern vorbereitet werden und in alphabetischer Reihenfolge mit "ja" oder "nein" zu beantworten sind. Es gibt dabei Haupt-, Eventual- und Zusatzfragen. Einzig die Hauptfrage nach der Schuld des Angeklagten an dem ihm vorgeworfenen Delikt muss dabei immer gestellt werden.

Die Abstimmung erfordert keine Einstimmigkeit, eine Frage gilt als bejaht, wenn mindestens fünf der acht Geschworenen dafür stimmen. Bei Stimmengleichstand gilt die Meinung, die für den Angeklagten günstiger ist. ("In dubio pro reo" – Im Zweifel für den Angeklagten)

Tauchen bei der Beratung oder Abstimmung über das Urteil bei den Geschworenen Unklarheiten auf, die auch durch die Berufsrichter nicht ausgeräumt werden können, können die Geschworenen veranlassen, dass die Hauptverhandlung wieder eröffnet wird.

Das Geschworenenurteil über die Schuld bzw. Unschuld der angeklagten Person wird als "Wahrspruch" bezeichnet und muss nicht begründet werden. Dadurch sind solche Urteile nur schwer überprüfbar.

Ist der Schwurgerichtshof allerdings der Meinung, dass der Wahrspruch der Geschworenen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, kann er eine Verbesserung durch die Geschworenen beauftragen (Moniturverfahren).

Wenn der Wahrspruch in der Hauptfrage dem Schwurgerichtshof, d.h. den drei Berufsrichtern, einstimmig als falsch erscheint, wird dieser Wahrspruch ausgesetzt. Somit muss der Fall von einem anderen Geschworenengericht neu verhandelt werden. Wird von den anderen Geschworenen derselbe Wahrspruch gefällt, so ist das Urteil endgültig.

Die Entscheidung des Geschworenengerichtes über die Schuld, d.h. ob der Angeklagte schuldig oder nicht schuldig ist, ist von wenigen Ausnahmen abgesehen endgültig und es kann dagegen kein Rechtsmittel ergriffen werden. Ein solches Urteil kann nur wegen Verfahrensfehlernbzw. wegen der Höhe der verhängten Strafe und/oder wegen der Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche bekämpft werden.

Weiterführende Links

Broschüre "Leitfaden für Geschworene" (BMJ)

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 12. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion