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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil I

Ein Gesamtpaket an Ausgleichs-, Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen wird umgesetzt.

  • Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 14. Februar 2022
  • Inkrafttreten: Überwiegend 1. Juli 2022, 1. Jänner 2023 und 1. Juli 2023

Ziele

  • Entlastung der Bürgerinnen/Bürger
  • Entlastung und Stärkung von Unternehmen sowie Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Österreich
  • Reduzierung der CO2-Emissionen durch Schaffung einer Bepreisung von CO2-Emissionen in nicht vom europäischen Emissionszertifikatehandel umfassten Sektoren (Non-ETS-Sektoren: Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Industrieanlagen)
  • Schaffung von Rechtssicherheit

Inhalt

  • Senkung der zweiten und dritten Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer
  • Entlastung Geringverdienerinnen/Geringverdiener (u.a. über Erhöhung des SV-Bonus und des Pensionistenabsetzbetrages)
  • Erhöhung des Familienbonus Plus sowie Erhöhung des Kindermehrbetrages
  • Schaffung einer abgabenrechtlichen Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen
  • Mietkaufmodell gemeinnütziger Wohnbau
  • Senkung des Körperschaftsteuersatzes
  • Erhöhung der betraglichen Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
  • Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag
  • Investitionsfreibetrag inkl. Ökologisierung
  • Stufenweise Einführung eines nationalen Emissionszertifikatehandelssystems (nEHS) unter Nutzung bestehender Strukturen aus den Energieabgaben
  • Carbon-Leakage-Regelung für Unternehmen im Rahmen des nEHS
  • Härtefallregelung für Unternehmen im Rahmen des nEHS
  • Entlastung für die Land- und Forstwirtschaft im Rahmen des nEHS
  • Aufbau organisatorischer und technischer Strukturen für die Durchführung einer Handelsphase des Emissionszertifikatehandelssystems (z.B. Emissionshandelsregister)
  • Ausweitung der Befreiung von der Eigenstromsteuer
  • Steuerliche Förderung für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem und für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden
  • Gesetzliche Regelung für die Besteuerung von Kryptowährungen

Hauptgesichtspunkte

Es wird ein Gesamtpaket an Ausgleichs-, Entlastungs- und Klimaschutzmaßnahmen umgesetzt.

Mit 1. Juli 2022 wird zuerst die zweite Tarifstufe der Lohn- und Einkommensteuer von 35 Prozent auf 30 Prozent gesenkt, die Senkung der dritten Tarifstufe folgt ab 1. Juli 2023.

Statt der Absenkung des von den Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrages für Geringverdienerinnen/Geringverdiener wird, u.a. zur Entlastung der Lohnverrechnung, eine Begünstigung teilweise im Rahmen des Einkommensteuergesetzes vorgesehen, wobei von diesen Maßnahmen sowohl die Gruppe der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer als auch die Gruppe der Pensionistinnen/Pensionisten profitiert.

Der Familienbonus Plus wird ab 1. Juli 2022 von 1.500 auf 2.000,16 Euro pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Anhebung für Kinder ab 18 Jahren von 500,16 auf 650,16 Euro/Jahr) erhöht, der Kindermehrbetrag von 250 auf 450 Euro pro Kind und Jahr. Letzterer wird künftig allen gering verdienenden Alleinerzieherinnen/Alleinerziehern bzw. Alleinverdienerinnen/Alleinverdienern und in (Ehe)Partnerschaft lebenden Erwerbstätigen mit Kindern (zuvor lediglich Alleinerzieherinnen/Alleinerziehern bzw. Alleinverdienerinnen/Alleinverdienern) als Negativsteuer ausbezahlt.

Ausgaben für den Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System sowie für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden können in pauschaler Form mehrjährig als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (→ USP) wird auf 1.000 Euro und der Grundfreibetrag beim Gewinnfreibetrag (→ USP) auf 15 Prozent erhöht. Ein neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens wird eingeführt. Durch einen erhöhten Freibetrag für ökologische Investitionen erhalten klimafreundliche Maßnahmen einen zusätzlichen Impuls.

Für die Besteuerung von Kryptowährungen werden entsprechende steuerliche Regelungen geschaffen. Der Körperschaftsteuersatz wird im Kalenderjahr 2023 auf 24 Prozent und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 Prozent abgesenkt.

Bereits bestehende steuerliche Begünstigungen für sogenannten "Eigenstrom" werden auf alle erneuerbaren Energieträger ausgeweitet und die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr aufgegeben.

Mit der Schaffung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems (NEHG 2022) soll mit 1. Juli 2022 Treibhausgasemissionen bestimmter Energieträger (Benzin, Gasöl, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin) ein Preis verliehen und somit Verhaltensänderungen der Bevölkerung herbeigeführt sowie der Einsatz innovativer, emissionsarmer Technologien attraktiver gemacht werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 14. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen