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Reisepassbeantragung im Gemeindeamt

Zuständig für Reisepässe sind die Bezirksverwaltungsbehörden. Für Fragen erreichen Sie die BH Leibnitz unter 03452 82911.

 

Die Gemeinde Wildon ist eine Servicestelle für die BH. Das heißt, Reisepässe können auch bei uns beantragt werden. Einmal pro Woche werden die Anträge von uns gesammelt der BH zur Bearbeitung übergeben. Demnach ist bei uns nur eine Barzahlung möglich. Bei uns dauert es bis zu 14 Tage, bis Sie den neuen Reisepass erhalten, bei der BH dauert es ca. 5 Werktage ab Antragstellung.

 

Mitzubringen:

 

  • alter Reisepass
  • Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm), nicht älter als sechs Monate, nach bestimmten Passbildkriterien (in Farbe)
  • Wenn bei der Antragstellung der Reisepass länger als 5 Jahre abgelaufen ist, werden alle Urkunden in Original (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde/Dokument Namensänderung) unbedingt benötigt. Bei einer eventuellen Namensänderung seit der letzten Antragstellung ist das entsprechende Dokument (in Original) vorzulegen.

 

Persönliches Erscheinen ist bei einer Reisepassbeantragung immer erforderlich!

Ab 12 Jahre werden die Fingerabdrücke eingelesen.

Bei Minderjährigen muss ein Erziehungsberechtigter unterschreiben. Der Erziehungsberechtigte muss sich ausweisen. Wenn die Eltern des/der minderjährigen Antragstellers/-in geschieden sind, ist der Obsorgebeschluss erforderlich.

Soll der akademische Grad im Reisepass angedruckt werden, ist die Verleihung eines akademische Gradesvorzuweisen.

 

Kosten:

 

  • Reisepass ab dem 12. Lebensjahr.: 75,90 Euro (10 Jahre gültig)
  • Kinder bis zum 2. Lebensjahr.: gratis (2 Jahre gültig)
  • Kinder zwischen 2 und 12 Jahre.: 30 Euro (5 Jahre gültig)
  • Expresspass : 0 bis 12 Jahre 45 Euro, ab 12 Jahre 100 Euro
  • Ein-Tages-Expresspass: 0 bis 12 Jahre 165 Euro, ab 12 Jahre 220 Euro

 

Die Beantragung eines Express- bzw. eines Ein-Tages-Expresspasses ist grundsätzlich nur in der BH möglich.


Achtung: Es wird unbedingt die Verwendung eines gültigen Reisepasses empfohlen.


Nähere Infos finden Sie hier: https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/reisepass.html

 

 

 

Höhe der Alterspension

Hinweis

Es gibt für alle Versicherten eine einheitliche monatliche Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro und eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze von 518,44 Euro monatlich.

Achtung

Der Zeitraum für die Bemessungsgrundlage wird jährlich bis auf 480 Monate (40 Jahre) angehoben. Ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen. Sind zu diesem Zeitpunkt weniger als 480 Beitragsmonate vorhanden, wird die Bemessungsgrundlage aus den vorhandenen Beitragsmonaten ermittelt.

Kindererziehungszeiten und Durchrechnung

Bei der Durchrechnung der Kindererziehungszeiten vermindert sich die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate für die Bildung des Bemessungszeitraumes, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten (15 Jahren) nicht unterschritten wird, pro Kind um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes (durch die "volle" Anrechnung pro Kind kommen auch Mehrlingsgeburten zum Tragen).

Steigerungspunkte

Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein bestimmter Prozentsatz der Bemessungsgrundlage als Pensionsleistung.

Die Höhe des Prozentsatzes wird mithilfe von Steigerungspunkten berechnet. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78 Steigerungspunkte. Liegen mehr als 45 Versicherungsjahre vor, so können hier über 80 Prozent der Bemessungsgrundlage erreicht werden.

Achtung

Die Höhe der Steigerungspunkte wurde schrittweise abgesenkt, seit 2009 beträgt sie 1,78.

Bei Berechnungen mit über 1,78 Prozent galt eine maximale Begrenzung mit 80 Prozent der Bemessungsgrundlage. Sofern über 45 Versicherungsjahre vorlagen, wurde mit einem Steigerungsprozentsatz von 1,78 pro Versicherungsjahr berechnet (ohne Begrenzung mit maximal 80 Prozent der Bemessungsgrundlage).

Verlustbegrenzung

Um mögliche Verluste aufgrund der Pensionssicherungsreform 2003 zu begrenzen, wird neben der Berechnung nach derzeitigem Recht auch eine Vergleichsberechnung gemäß der am 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage durchgeführt. Ist die Pensionsleistung der Vergleichsberechnung höher als die der Neuberechnung, wird der Verlust um 10 Prozent (im Jahr 2024) gedeckelt, das heißt, es gebühren mindestens 90 Prozent der Vergleichspension als Pensionsleistung.

Detaillierte Informationen über die Berechnung der Höhe der Alterspension sowie hilfreiche Tabellen finden sich in der Broschüre, Pensionsberechnungen im Überblick, der Pensionsversicherungsanstalt.

Pensionskonto

Für alle ab 1955 Geborenen gilt für die Berechnung der Pensionshöhe das Pensionskonto:

Im Pensionskonto werden 1,78 Prozent der jährlichen Beitragsgrundlage in das Konto aufgenommen und zur Gesamtgutschrift, die jährlich mit einem Anpassungsfaktor vervielfacht wird, hinzuaddiert.

Bonus

Bei einer Inanspruchnahme der Alterspension nach dem Regelpensionsalter (Männer: 65 Jahre, Frauen: 60 Jahre, im Jahr 2024 zwischen 60,5 und dem 61. Lebensjahr, je nach Geburtsdatum) wird ein Bonus von 5,1 Prozent pro Jahr berücksichtigt. Dabei ist eine maximale Erhöhung von 15,3 Prozent der Leistung vorgesehen.

Abschlag

Bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen: 60 Jahre, Männer: 65 Jahre) werden für je 12 Monate des früheren Pensionsantritts 5,1 Prozent der Leistung (maximal jedoch 15,3 Prozent) in Abzug gebracht.

Bei Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze während des Bezugs einer Alterspension gebührt ein besonderer Höherversicherungsbetrag.

Weiterführender Link

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz